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Verfahrensrecht

VwGH: Aufwandersatz nach §§ 47 ff AVG

Aufwandersatz kann gem dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird

01. 10. 2014
Gesetze:

§§ 47 ff AVG


Schlagworte: Kostenersatz, Aufwandersatz, Antrag


GZ Ro 2014/03/0022, 26.06.2014


 


VwGH: Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG. Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen. Aufwandersatz kann nämlich gem dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Ein solcher Antrag wurde im gegenständlichen Revisionsverfahren von dem die Verwaltungsakten vorlegenden, nach Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde getretenen Verwaltungsgericht aber nicht gestellt.

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