Aufwandersatz kann gem dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird
§§ 47 ff AVG
GZ Ro 2014/03/0022, 26.06.2014
VwGH: Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG. Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen. Aufwandersatz kann nämlich gem dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Ein solcher Antrag wurde im gegenständlichen Revisionsverfahren von dem die Verwaltungsakten vorlegenden, nach Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde getretenen Verwaltungsgericht aber nicht gestellt.