Home

Verfahrensrecht

OGH: Ordnungsstrafe wegen beleidigender Ausfälle gegenüber Gericht

Da die Rechtsmittelschrift des Antragstellers neuerlich entgegen § 86 ZPO beleidigende Ausfälle enthält, ist auch dies mit einer angemessenen Ordnungsstrafe zu sanktionieren, die gegenüber der vorigen höher ausfallen muss, um dem Antragsteller vor Augen zu führen, dass sein Fehlverhalten nicht toleriert werden kann, und seine Auffassung, er sei berechtigt, seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidungen auch mit beleidigenden Formulierungen zu kritisieren, unrichtig ist

26. 09. 2014
Gesetze:

§ 220 ZPO, § 86 ZPO, § 22 AußStrG


Schlagworte: Ordnungsstrafe, Rechtsmittel, erneute Beleidigungen


GZ 1 Ob 86/14z, 22.05.2014


 


OGH: Der Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe ist zulässig.


 


Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ordnet § 86 ZPO an, dass gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist, wobei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist, ob eine solche Beleidigung vorliegt. Wie der Rekurswerber selbst erkennt, ist der von ihm verwendete Ausdruck „Pamphlet“ im gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen, dass er dem Erstgericht eine überspitzte und polemische Argumentation vorwirft, bei der die sachliche Argumentation in den Hintergrund tritt. Eine derartige Äußerung ist zweifellos ebenso als Beleidigung aufzufassen wie der Vorwurf, der erstgerichtliche Beschluss enthalte „sinnlose und unsinnige Ausführungen“. Auch wenn eine gerichtliche Entscheidung inhaltlich unrichtig sein sollte - was hier vom OGH nicht überprüft werden kann - hat sich eine Prozesspartei dagegen mit sachlichen Argumenten zu wehren. Persönliche Angriffe gegen das Entscheidungsorgan und beleidigende Kritik haben keinen Argumentationswert und haben daher zu unterbleiben. Nachdem sich der Antragsteller nicht an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten hat, hat das Rekursgericht zu Recht eine Ordnungsstrafe verhängt.


 


Da die Rechtsmittelschrift des Antragstellers neuerlich entgegen § 86 ZPO beleidigende Ausfälle enthält, ist auch dies mit einer angemessenen Ordnungsstrafe zu sanktionieren, die gegenüber der vorigen höher ausfallen muss, um dem Antragsteller vor Augen zu führen, dass sein Fehlverhalten nicht toleriert werden kann, und seine Auffassung, er sei berechtigt, seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidungen auch mit beleidigenden Formulierungen zu kritisieren, unrichtig ist.


 


Es geht auch im Rechtsmittelverfahren darum, dass der Rechtsmittelwerber den Argumenten der angefochtenen Entscheidung auf sachlicher Ebene entgegentritt und dabei versucht, aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen die Begründung der angefochtenen Entscheidung unrichtig ist. Beleidigende Formulierungen sind in diesem Zusammenhang weder der Sache dienlich noch sonst angebracht. Wenn der Antragsteller in seiner Eingabe ua ausführt, es sei eine unvorstellbare Schande für die Justiz, wenn ein Verfahrenshilfeantrag volle drei Jahre benötigt und schließlich lauter Unsinn herauskommt, den Vorwurf erhebt, „die Justiz“ versuche mündige Bürger mit dümmsten Argumenten und Einschüchterungsversuchen mundtot zu machen, oder Entscheidungsorganen vorwirft, sie wollten lediglich ruhig dahin dösen und seien ihm gegenüber zweifelsfrei voreingenommen, weil auszuschließen sei, dass Fehlleistungen aus Inkompetenz oder aus fehlender Lesekompetenz gepaart mit fehlendem Verstehen des Gelesenen produziert würden, ist die Grenze berechtigter Kritik an einer Verfahrenspartei unangenehmen Gerichtsentscheidungen zweifellos weit überschritten. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller beklagte lange Verfahrensdauer darauf zurückzuführen ist, dass er wiederholt erfolglose Ablehnungsanträge und Rechtsmittel erhoben hat, weshalb für ihn auch subjektiv klar sein muss, dass nicht „die Justiz“ für die Verfahrensdauer verantwortlich ist.


 


Angesichts der (aktenkundigen) Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen (§ 220 Abs 1 ZPO) nicht auszuschöpfen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at