Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht später zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde; nichts anderes gilt für einen im Außerstreitverfahren eingebrachten (nachträglichen) Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts, weil ein solcher inhaltlich einer negativen Feststellungsklage entspricht; das gilt nicht für Gründe, die schon nach dem Vorbringen vor dem in Exekution gezogenen Titel eingetreten sind, weil sie keine tauglichen Oppositionsgründe bilden; solche Gründe können beim Kindesunterhalt im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden
§ 35 EO, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB
GZ 3 Ob 86/14i, 25.06.2014
OGH: Der Unterhaltsschuldner kann im Zuge einer Exekution, die zur Hereinbringung eines titulierten Unterhalts geführt wird, das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage geltend machen. Im Rahmen eines derartigen Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - neu zu bemessen.
Die höchstgerichtliche Rsp geht weiters iSd sog „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist. Ab Exekutionsbewilligung ist daher nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig. Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht später zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. Nichts anderes gilt für einen im Außerstreitverfahren eingebrachten (nachträglichen) Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts, weil ein solcher inhaltlich einer negativen Feststellungsklage entspricht.
Obwohl sich die Gründe unterscheiden, auf die sich beide erhobenen Rechtsbehelfe stützen, und sich die davon betroffenen Zeiträume nicht zur Gänze decken (aber beide Zeiträume von der Exekutionsbewilligung erfasst sind), stand dem Vater zur Geltendmachung auch der im Herabsetzungsantrag herangezogenen Tatsachen für das teilweise Erlöschen der betriebenen Unterhaltsforderungen nur die bereits erhobene Oppositionsklage zur Verfügung; die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass er dazu bei Einbringung der Oppositionsklage (ca sechs Wochen vor seinem Antrag) noch nicht imstande gewesen wäre. Das vom Rekursgericht angesprochene Wahlrecht zwischen streitigem und außerstreitigem Rechtsweg ist deshalb bei der vorliegenden Konstellation jedenfalls zu verneinen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vater nur mit abstrakt tauglichen Oppositionsgründen auf die Oppositionsklage verwiesen werden darf. Gründe, die schon nach dem Vorbringen vor dem in Exekution gezogenen Titel eingetreten sind, bilden aber keinen tauglichen Oppositionsgrund. Solche Gründe können im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden:
Die Exekutionsbewilligung betrifft den Beschluss vom 31. Dezember 2012. Nach der Aktenlage führten die vorgesehenen Einschränkungen der Exekution wegen der Vergleiche vom 22. März 2011 und 16. Mai 2012 nicht zur beschlussmäßigen Einschränkung der Exekution und damit zu einer Änderung von betriebenem Anspruch und Titel. Daher ist der Beschluss vom 31. Dezember 2012 als betriebener Titel anzusehen (und die späteren Vergleiche als ohnehin geltend gemachte Oppositionsgründe). Tatsachen davor, hier also für die Monate Mai bis Dezember 2009, stellen daher jedenfalls keine tauglichen Oppositionsgründe dar. Für diesen Zeitraum ist daher eine auf die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs gestützte Zurückweisung nicht gerechtfertigt.
In der Sache ist bei der Entscheidung über den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2009 zu bedenken, dass (auch dieser Zeitraum) durch den vor dem Pflegschaftsgericht geschlossenen Unterhaltsvergleich vom 16. Mai 2012 erledigt wurde. Daher ist zu prüfen, inwieweit im Nachhinein bereits bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs bekannte Umstände eine Unterhaltsherabsetzung rechtfertigen können. Liegt ein Vortitel in Form eines Vergleichs vor, ist eine rückwirkende Unterhaltsänderung lediglich bis zum Zeitpunkt des Vortitels zurück, nicht aber darüber hinaus - außer durch Anfechtung des Vergleichs - möglich.
Der Berücksichtigung der vom Vater für die Monate Mai bis Dezember 2009 geltend gemachten geänderten Verhältnisse steht daher die Bereinigungswirkung des Vergleichs entgegen, worauf auch schon das Rekursgericht zutreffend in seiner Begründung hingewiesen hat. Bei einer solchen meritorischen Behandlung durch das Rekursgericht kann der OGH in der Sache entscheiden, hier iSe Abweisung für den angeführten Zeitraum.
Im Übrigen, also für die Zeit ab 1. Jänner 2010, hat es aber aus den aufgezeigten Gründen bei der Zurückweisung zu bleiben. Dem Revisionsrekurs ist dazu noch Folgendes entgegen zu halten.
Es trifft nicht zu, dass die unterschiedliche Zeiträume betreffenden Begehren nicht einheitlich zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden könnten. Denn für den in beiden Verfahren relevierten Zeitraum hätte ein Eventualbegehren und für den Zeitraum ab Jänner 2013 ein weiteres Hauptbegehren jeweils auf teilweises Erlöschen gestellt werden können (und müssen).
Es ist auch das Argument verfehlt, der nachträglichen Geltendmachung der Herabsetzungsgründe im anhängigen Oppositionsprozess stehe die Eventualmaxime und die Unzulässigkeit einer Klageänderung entgegen. Es wäre ja Sache des säumigen unterhaltspflichtigen Vaters gewesen, der Eventualmaxime bei Erhebung der Oppositionsklage durch Geltendmachung aller Einwendungen, die auf das (teilweise) Erlöschen des betriebenen Anspruchs abzielen, zu entsprechen; diesfalls wäre die angesprochene Problematik gar nicht entstanden. Gerade die Missachtung der Eventualmaxime im Oppositionsprozess rechtfertigt die nachträgliche Geltendmachung der Herabsetzungsgründe in einem anderen Verfahren nicht.
Im Übrigen sind Klageänderungen im Laufe eines Oppositionsverfahrens keineswegs unzulässig. Erst während des Verfahrens erster Instanz entstandene oder dem Kläger erst bekannt gewordene Einwendungstatsachen sind durch Klageänderung geltend zu machen.