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Verfahrensrecht

OGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte

26. 09. 2014
Gesetze:

§ 15 AußStrG, § 16 AußStrG, § 31 AußStrG, § 386 ZPO, Art 6 EMRK


Schlagworte: Verletzung des rechtlichen Gehörs


GZ 8 Ob 42/14f, 26.05.2014


 


OGH: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte.

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