Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte
§ 15 AußStrG, § 16 AußStrG, § 31 AußStrG, § 386 ZPO, Art 6 EMRK
GZ 8 Ob 42/14f, 26.05.2014
OGH: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte.