Die Beurteilung, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar war, weil die Klägerin einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag ohne betrieblichen Zusammenhang behoben und dem Betrieb dadurch die finanziellen Mittel bis zur Ausschöpfung des Kreditrahmens entzogen hatte, ist vertretbar
§ 27 AngG
GZ 9 ObA 53/14f, 25.06.2014
OGH: Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung der Klägerin, Ehefrau und Angestellte des Beklagten, als gerechtfertigt, weil sie Ende September 2012, kurz bevor der Beklagte seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seinen Söhnen aus erster Ehe übertrug, unter Ausnützung des Kreditrahmens des Betriebskontos einen Betrag von 220.000 EUR behob, um ihr Privatleben und jenes der gemeinsamen Tochter der Streitteile weiter zu finanzieren.
Zu ihrer Rechtfertigung meint die Klägerin, zur Abhebung berechtigt gewesen zu sein, weil sie dem Beklagten im Jahr 1993 ein Darlehen von 71.124,31 EUR gewährt habe, weil sie aus einer ihr vom Beklagten zedierten Leibrentenforderung 600.000 EUR auf das Betriebskonto eingezahlt habe und über diesen Betrag frei verfügungsberechtigt gewesen sei und weil sie bereits im Mai 2012 ohne Einwand des Beklagten 300.000 EUR als „Teilrückzahlung“ behoben habe.
Damit geht sie jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Das Darlehen aus dem Jahr 1993 wurde vom Beklagten bereits zurückgezahlt. Die von der Klägerin gewünschte Feststellung, dass sie über den Betrag von 600.000 EUR frei verfügungsberechtigt gewesen sei und ihn jederzeit vom Betriebskonto habe rückführen können, wurde vom Berufungsgericht ebenso abgelehnt wie die gewünschte Feststellung der vom Beklagten nicht weiter beanstandeten Behebung von 300.000 EUR im Mai 2012. Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen damit keine Umstände fest, die sie Ende September 2012 zur verfahrensgegenständlichen Abhebung berechtigt hätten. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar war, weil die Klägerin einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag ohne betrieblichen Zusammenhang behoben und dem Betrieb dadurch die finanziellen Mittel bis zur Ausschöpfung des Kreditrahmens entzogen hatte, ist danach vertretbar und keiner weiteren Korrektur bedürftig.