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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Insolvenzverwaltern steht es zu, sich eines Steuerberaters zu bedienen, es sei denn, sie sind selbst Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder; diese Grundsätze gelten auch für Liquidatoren

26. 09. 2014
Gesetze:

§ 277 UGB, § 24 FBG


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, Insolvenzverwalter, Liquidatoren


GZ 6 Ob 94/14p, 26.06.2014


 


OGH: Der OGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Insolvenzverwalter die Erstellung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen müssen, sie sich aber bei nicht fristgerechter Einreichung nicht entschuldigen können, solange sie nicht nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Bei Insolvenzverwaltern wurde ganz grundsätzlich gesagt, dass es diesen zusteht, sich eines Steuerberaters zu bedienen, es sei denn, sie wären selbst Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder. Dass diese Grundsätze auch für Liquidatoren zu gelten haben, hat das Rekursgericht - völlig zutreffend - unterstellt.


 


Zu Liquidatoren hat der OGH zwar außerdem ausgeführt, dass diese sich (regelmäßig) nicht erfolgreich auf fehlende Mittel berufen können, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht.


 


Darauf braucht jedoch im Übrigen auch nicht näher eingegangen zu werden, weil sich der außerordentliche Revisionsrekurs letztlich darin erschöpft, auf den Inhalt anderer Schriftsätze („tatsächlich hat die 'Erstbeschuldigte' dieser Behauptungslast entsprochen“) zu verweisen, was auch im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren unzulässig und damit unbeachtlich ist. Abgesehen davon, dass die Gesellschaft und die Liquidatorin im Verfahren erster Instanz für ihre Behauptungen auch keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten haben.

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