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Strafrecht

OGH: Begehung durch Tun oder durch Unterlassen

Ob das Verschweigen maßgeblicher Umstände ein Tun oder ein Unterlassen ist, hängt von der Einbettung des Verschweigens in das Gesamtverhalten ab

26. 09. 2014
Gesetze:

§ 2 StGB, § 146 StGB


Schlagworte: Betrug, Unterlassungsdelikt, Begehung durch Unterlassen


GZ 13 Os 121/12m, 16.05.2013



Der OGH hatte sich mit einem Betrug durch Vermögensanlagen zu befassen. Bei diesen Finanzprodukten wurden wesentliche Umstände verschwiegen.



OGH: Im Hinblick auf das dem Bf angelastete Verschweigen für die Vertragsabschlüsse maßgeblicher Umstände käme Strafbarkeit - ohne Einbettung in ein auch aktive Elemente umfassendes Gesamtverhalten - nur unter den Voraussetzungen des § 2 StGB (Garantenstellung und rechtliche Gleichwertigkeit) in Betracht, wozu entsprechende Konstatierungen fehlen. Insbesondere zur Gleichwertigkeit des Verschweigens der Bonität der R GmbH hätte es im Hinblick auf den Inhalt des vom Bf entworfenen Mustervertrags, der in der ursprünglichen Fassung keinerlei Kapital- oder Ertragsgarantie enthielt, einer sachverhaltsmäßigen Klärung bedurft. Auf Basis welcher Vertragsversion die einzelnen Geschäftsabschlüsse erfolgten, blieb (mangels Feststellungen zu den Tatzeitpunkten) ungeklärt.

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