Ob das Verschweigen maßgeblicher Umstände ein Tun oder ein Unterlassen ist, hängt von der Einbettung des Verschweigens in das Gesamtverhalten ab
§ 2 StGB, § 146 StGB
GZ 13 Os 121/12m, 16.05.2013
Der OGH hatte sich mit einem Betrug durch Vermögensanlagen zu befassen. Bei diesen Finanzprodukten wurden wesentliche Umstände verschwiegen.
OGH: Im Hinblick auf das dem Bf angelastete Verschweigen für die Vertragsabschlüsse maßgeblicher Umstände käme Strafbarkeit - ohne Einbettung in ein auch aktive Elemente umfassendes Gesamtverhalten - nur unter den Voraussetzungen des § 2 StGB (Garantenstellung und rechtliche Gleichwertigkeit) in Betracht, wozu entsprechende Konstatierungen fehlen. Insbesondere zur Gleichwertigkeit des Verschweigens der Bonität der R GmbH hätte es im Hinblick auf den Inhalt des vom Bf entworfenen Mustervertrags, der in der ursprünglichen Fassung keinerlei Kapital- oder Ertragsgarantie enthielt, einer sachverhaltsmäßigen Klärung bedurft. Auf Basis welcher Vertragsversion die einzelnen Geschäftsabschlüsse erfolgten, blieb (mangels Feststellungen zu den Tatzeitpunkten) ungeklärt.