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Strafrecht

OGH: Zum Genauigkeitserfordernis der Tatanlastung (hier: Betrug)

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass gerade die Vermögensanlage des Opfers vereinbarungsgemäß investiert worden ist, so liegt bereits aus diesem Grund eine unzureichende Tatanlastung des Betruges vor

26. 09. 2014
Gesetze:

§ 146 StGB


Schlagworte: Betrug, ausreichende Tatanlastung


GZ 13 Os 121/12m, 16.05.2013



Der Täter hatte viele Anleger geschädigt und war von den Vorinstanzen wegen Betruges verurteilt worden. Heruntergebrochen auf konkrete Anleger fehlten jedoch Sachverhaltsfeststellungen, ob jeweils die Investition des konkreten Anlegers vereinbarungsmäßig verwendet wurde.



OGH: Im Zusammenhang mit den wenigen Fällen, hinsichtlich derer dem Urteil eine Beteiligung (§ 12 erster Fall StGB) des Bf vor Tatvollendung hinreichend deutlich zu entnehmen ist, fehlt eine den Schuldspruch tragende Sachverhaltsgrundlage. Denn es ist nicht auszuschließen, dass gerade die aus diesen Verträgen resultierenden Beträge (vereinbarungsgemäß) investiert wurden. In diesem Zusammenhang ist angesichts des Fehlens von Feststellungen zu den einzelnen Tatzeitpunkten auch von Bedeutung, dass für vor diesen Investitionen abgeschlossene Verträge offen bleibt, ob und wodurch (auch diese) Opfer über den (letztlich ausgebliebenen) wirtschaftlichen Erfolg der damit verfolgten Projekte getäuscht wurden. Ob der Bf gerade in diesen Fällen „bestehende Anleger zur Aufstockung bzw zum Stehenlassen“ ihrer Investitionen durch (ihm zwar bekannte, aber nicht von ihm veranlasste) irreführende Inhalte der Internetplattform E verleitete, haben die Tatrichter ebenso wenig konstatiert.

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