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Zivilrecht

OGH: Kontakt von Minderjährigen zu Großeltern

Es spricht nach der Rsp des OGH gegen einen Kontakt von Minderjährigen zu den Großeltern, wenn dieser die Familienbeziehung innerhalb der Kernfamilie stören oder einen Loyalitätskonflikt bedeuten könnte

26. 09. 2014
Gesetze:

§ 138 ABGB, § 181 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Entziehung / Einschränkung der Obsorge, Kontaktrecht, Großeltern


GZ 1 Ob 98/14i, 17.06.2014


 


OGH: Seine (zutreffende) Rechtsansicht, dass die von der väterlichen Großmutter und ihrem Ehemann begehrte gemeinsame Obsorge (auch) in der durch das KindNamRÄG 2013 geschaffenen Gesetzeslage keine Deckung findet, ziehen die Revisionsrekurswerber gar nicht konkret in Zweifel. Das Rekursgericht hat zudem in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Voraussetzungen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten der Eltern verneint. Seine, von den Umständen des Einzelfalls abhängige, Beurteilung erweist sich angesichts der Feststellungen über die gute Betreuungs- und Wohnsituation, die Kooperationsbereitschaft beider Eltern und der sehr innigen und liebevollen Eltern-Kind-Beziehung als vertretbar. Gegen die beantragte Übertragung der Obsorge spricht auch der relativ lange Zeitraum, der seit den letzten Kontakten des 2009 geborenen Minderjährigen zu seiner väterlichen Großmutter (am 17. 10. 2011) und zu deren Ehemann (zuletzt im Dezember 2010) verstrichen ist.


 


Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist das Verhältnis zwischen den Eltern einerseits und der väterlichen Großmutter sowie deren Ehemann andererseits sehr konfliktreich und durch massive gegenseitige Vorwürfe (auch strafrechtlicher Natur) gekennzeichnet. Aufgrund der Konfliktsituation war das Besuchsrecht der väterlichen Großmutter mit Beschluss vom 2. 2. 2012 (rechtskräftig) ausgesetzt worden. An dieser Situation hat sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nichts geändert. Danach ist nach wie vor aufgrund der belasteten Beziehung und der scheinbar unüberbrückbaren Konflikte derzeit nicht davon auszugehen, dass eine Kontaktregelung in einer zum Wohl des Kindes geeigneten Weise durchführbar wäre. Es spricht nach der Rsp des OGH gegen einen Kontakt von Minderjährigen zu den Großeltern, wenn dieser die Familienbeziehung innerhalb der Kernfamilie stören oder einen Loyalitätskonflikt bedeuten könnte. Dass das Rekursgericht diese Gefahren als verwirklicht ansah, ist in diesem konkreten Einzelfall kein unvertretbares Ergebnis.


 

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