Der Ehemann der väterlichen Großmutter (Stiefgroßvater) zählt nicht zu dem in § 181 Abs 2 erster Satz ABGB umschriebenen Kreis antragsberechtigter Personen
§ 181 ABGB nF
GZ 1 Ob 98/14i, 17.06.2014
OGH: Nach § 181 Abs 1 Satz 1 ABGB nF, hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Solche Verfügungen können nach § 181 Abs 2 ABGB von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie - etwa Großeltern und Urgroßeltern -, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Jugendwohlfahrtsträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen nur anregen.
Der Ehemann der väterlichen Großmutter (Stiefgroßvater) zählt nicht zu dem in § 181 Abs 2 erster Satz ABGB umschriebenen Kreis antragsberechtigter Personen. Er ist weder mit dem Minderjährigen noch dessen Eltern in gerader aufsteigender Linie verwandt. Seine (allfällige) Rechtsstellung als Pflegevater hätte er bereits vor Einleitung des Verfahrens mit dem Ende der Betreuung des Minderjährigen im Jahr 2010 verloren, weil ab diesem Zeitpunkt die faktischen Tatbestandsvoraussetzungen für die Pflegeelternschaft nach § 184 ABGB nF nicht mehr erfüllt waren (zum gleichlautenden § 186 ABGB aF 3 Ob 165/11b; 8 Ob 62/12v). Der OGH hat zu § 176 Abs 1 erster Satz ABGB, der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 181 Abs 1 erster Satz leg cit idF des KindNamRÄG 2013, ausgesprochen, dass das Anrufen des Pflegschaftsgerichts „durch wen immer“ für den Einschreiter alleine weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation schaffe, es sei denn, er habe Rechte aufgrund des Gesetzes. Im Sinn dieser, auch für die neue Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 maßgeblichen Judikatur wäre der Stiefgroßvater des Minderjährigen tatsächlich nicht Partei des Obsorgeverfahrens; die väterliche Großmutter nach § 181 Abs 2 erster Satz ABGB entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts allerdings schon.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsmittellegitimation der väterlichen Großmutter und des Stiefgroßvaters im Obsorgeverfahren erübrigt sich jedoch. Das Rekursgericht hat sich nämlich ungeachtet der Zurückweisung ihrer Rekurse inhaltlich mit den vom Erstgericht abgewiesenen Anträgen auf Entziehung der Obsorge der Mutter und Einräumung der gemeinsamen Obsorge an beide Rechtsmittelwerber auseinandergesetzt und dabei die Voraussetzungen für die beantragte Änderung verneint.