Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger
§ 1435 ABGB
GZ 8 Ob 42/14f, 26.05.2014
OGH: Nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind im Fall der Zweckverfehlung rückforderbar. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger.
Die Frage der Bewertung des Restnutzens der Leistungen und Investitionen des Klägers für die Landwirtschaft der Beklagten sowie das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO betreffen typisch den Einzelfall.