Home

Zivilrecht

OGH: § 1435 ABGB – zur Rückforderbarkeit der von einem Ehegatten während der Ehe erbrachten Leistungen und Aufwendungen

Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger

26. 09. 2014
Gesetze:

§ 1435 ABGB


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion wegen Zweckverfehlung, Ehe, Auflösung der Lebensgemeinschaft


GZ 8 Ob 42/14f, 26.05.2014


 


OGH: Nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind im Fall der Zweckverfehlung rückforderbar. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger.


 


Die Frage der Bewertung des Restnutzens der Leistungen und Investitionen des Klägers für die Landwirtschaft der Beklagten sowie das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO betreffen typisch den Einzelfall.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at