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Zivilrecht

OGH: Anmaßung arztfremder Tätigkeiten – zur Frage, ob die vorliegende Vertragskonstruktion (Direktbeauftragung des Zahntechnikers durch die Klägerin) dem Ärztevorbehalt nach § 4 ZÄG widerspricht

Hier hat der beklagte Zahntechniker weder einen Zahnabdruck noch eine Anpassung der Brücke vorgenommen, sondern lediglich die Brücke hergestellt; der Vertrag zwischen der Patientin und dem Zahntechniker ist daher als Werkvertrag zu qualifizieren; es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob bei Bejahung eines Verstoßes gegen den Ärztevorbehalt der zwischen den Streitteilen geschlossene Werkvertrag absolut nichtig wäre

26. 09. 2014
Gesetze:

§§ 1165 ff ABGB, § 4 ZÄG, §879 ABGB


Schlagworte: Werkvertrag, Zahntechniker, Arztvorbehalt, Nichtigkeit


GZ 3 Ob 55/14f, 25.06.2014


 


OGH: Die Annahme des Berufungsgerichts, der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen den Ärztevorbehalt absolut nichtig, ist unzutreffend.


 


In den Vorbehaltsbereich der Zahnärzte fällt eine Tätigkeit, wenn sie ein gewisses Maß an „Rationalität“ aufweist und für die Durchführung der Tätigkeit ein durch das zahnmedizinische Studium typischerweise vermitteltes umfassendes Wissen erforderlich ist oder die Tätigkeit auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und es sich bei der Tätigkeit um das Untersuchen, Beurteilen, Behandeln und Vorbeugen von Krankheiten oder Anomalien der Zähne, des Mundes, des Kiefers, der Gewebe oder um die Durchführung dafür notwendiger operativer Eingriffe oder um das Verordnen von Heilmitteln, Heilbehelfen oder zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln solche Zustände handelt.


 


Der Lehrberuf des Zahntechnikers ist ein Gewerbe nach § 94 Z 81 GewO, das den Zahntechniker zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz befug. Das Berufsprofil nach § 2 sowie das Berufsbild nach § 3 der Zahntechniker-Ausbildungsordnung (1998) sehen jedoch keine Tätigkeiten am Patienten vor. Daraus wurde abgeleitet, dass das Abdrucknehmen und Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund ohne Anordnung und ständiger Aufsicht eines Zahnarztes vom Zahntechniker nicht ausgeübt werden dürfen.


 


Allerdings hat im hier zu beurteilenden Fall der Beklagte weder einen Zahnabdruck noch eine Anpassung der Brücken vorgenommen. Der - unstrittige - Umstand, dass der Beklagte mit der Klägerin einen Werkvertrag schloss, begründet noch keinen Verstoß gegen den Ärztevorbehalt des § 4 Abs 3 ZÄG.


 


Gegenteiliges lässt sich auch der vom Berufungsgericht zitierten Rsp nicht entnehmen, die im sozialversicherungsrechtlichen Kontext erging und selbständig von einem Zahntechniker erbrachte Leistungen dahin qualifizierte, dass sie nicht der Leistung des Zahnarztes als Kassenleistung zugeordnet werden können.


 


Nach den Feststellungen schaute der Beklagte der Klägerin bei dem Erstgespräch zwar „in den Mund“, klärte sie aber ausdrücklich dahin auf, dass sie eine zahnmedizinische Untersuchung vornehmen lassen müsse, bevor die zahntechnischen Arbeiten erledigt werden könnten. Er verwies sie daher an den Nebenintervenienten.


 


Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die eigentlichen Beratungsgespräche über die Art der Gebisssanierung zwischen den Streitteilen geführt wurden und die Klägerin erst im Anschluss daran bei der Untersuchung durch den Nebenintervenienten diesem die bereits getroffene Entscheidung mitgeteilt habe, woraus das Berufungsgericht ableitete, dass nicht der Beklagte in einer „qualifizierten Verantwortungsbeziehung“ zum Nebenintervenienten gestanden sei, ist sachverhaltsfremd: Nach den Feststellungen klärte der Nebenintervenient die Klägerin am 11. August 2010 über die Möglichkeit der Versorgung ihrer Lücken im Unterkiefer auf und besprach sämtliche Alternativen, wobei die Klägerin die Ideallösung (Implantate) aus Kostengründen ablehnte und sich aus optischen Gründen gegen eine Teilprothese entschied. Sie entschloss sich daher dazu, dass bei ihr zwei Brücken eingesetzt würden. Die Annahme, die Klägerin habe bereits beim Erstgespräch mit dem Nebenintervenienten über die Art der Behandlung eine Entscheidung getroffen, lässt sich mit diesen Feststellungen nicht vereinbaren. Schließlich war es auch der Nebenintervenient, der die Abdrücke, die sonstige zahnmedizinische Behandlung samt Röntgen vornahm und die Brückenprovisorien einsetzte.


 


Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass - wie es das Berufungsgericht meinte - der Nebenintervenient „Erfüllungsgehilfe“ des Beklagten gewesen sei. Die Klägerin nahm zahnmedizinische Leistungen durch den Nebenintervenienten in Anspruch. Ob und wie der Nebenintervenient diese Leistungen verrechnete, ist für die Frage, ob die Tätigkeit des Beklagten gegen den Ärztevorbehalt des § 4 Abs 3 ZÄG verstieß, nicht entscheidend, wenngleich zuzugestehen ist, dass die gewählte Vorgangsweise nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht, die darin bestehen, dass der Zahnarzt aufgrund des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrags den Zahntechniker mit der Herstellung von Zahnersatzstücken beauftragt und dessen Leistung dem Patienten direkt verrechnet. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Leistungen des Beklagten gegenüber der Klägerin darauf beschränkten, mit ihr nach einer Erstinformation einen Werkvertrag über die Herstellung zweier Brücken zu schließen, wobei die Klägerin vor Abschluss dieses Werkvertrags vom Nebenintervenienten untersucht und über die Möglichkeiten zur Versorgung ihrer Lücken aufgeklärt wurde.


 


Da der Beklagte somit mit Ausnahme der Herstellung der Brücken keine Leistungen gegenüber der Klägerin erbrachte und die Herstellung der Brücken nicht vom Ärztevorbehalt des § 4 Abs 3 ZÄG erfasst ist, ist eine absolute Nichtigkeit des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrags zu verneinen.


 


Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob bei Bejahung eines Verstoßes gegen den Ärztevorbehalt der zwischen den Streitteilen geschlossene Werkvertrag tatsächlich absolut nichtig wäre, wie es das Berufungsgericht meint.

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