Die Fürsorgepflicht umfasst nicht die Sicherheit der gesamten Baustelle, sondern nur die Sicherheit der Teile der Baustelle, zu denen ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht
§ 1157 ABGB, § 1169 ABGB, § 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 4 BauKG,
Schlagworte: Werkvertrag, Fürsorgepflicht, Schadenersatz, Haftung
GZ 2 Ob 240/12a, 17.06.2013
Der Beklagte war Bauherr eines Hotelneubaus. Die beiden Kläger waren Arbeitnehmer eines Heizungs- und Sanitärinstallationsunternehmens. Zeitgleich war ein Aufzugsunternehmen mit der Errichtung eines Personenaufzugs beauftragt. Im Aufzugsschacht befand sich ein Baugerüst aus Holz. Die zwei Arbeitnehmer des Aufzugsunternehmens hatten einen 166 kg schweren Aufzugsmotor von dem Baugerüst aus zu heben und zu installieren. Die beiden Kläger halfen aus Gefälligkeit beim Heben des Motors. Das Baugerüst hielt auf Grund einer Fehlplanung das Gewicht nicht aus (oder einem Arbeitnehmer entglitt der Motor und das Aufzugsgerüst hielt auf Grund einer Fehlplanung den Aufprall nicht aus). Dadurch stürzten die vier Männer auf den Boden des Aufzugsschacht. Ie beiden Kläger wurden bei dem Unfall schwer verletzt.
OGH: Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, den Beklagten treffe als Werkbesteller eine Fürsorgepflicht nach § 1169 iVm § 1157 ABGB, die primär den Schutz des Lebens und die Gesundheit des Unternehmers und seiner Leute, deren er sich bei der Werkherstellung bedient, betrifft. Diese Fürsorgepflicht bezieht sich nach stRsp insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte, die auch eine Baustelle sein kann. Dem Werkbesteller obliegt es, dafür zu sorgen, dass der Unternehmer und seine Leute bei der Ausführung des Werks nicht zu Schaden kommen, soweit sich diese Personen in Räumen aufhalten, die iZm ihren zu erbringenden Leistungen stehen. Die Reichweite der Fürsorgepflicht bestimmt sich danach, wie weit sich der Unternehmer mit seinen Leuten in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich zu begeben hat, in dem er gefährdet ist.
Die Kläger verunglückten bei der Verrichtung einer Tätigkeit, die mit der Erfüllung der von ihrem Arbeitgeber vertraglich geschuldeten Werkleistung (Heizungs- und Sanitärinstallationen) nichts zu tun hatte. Sie hätten diese Werkleistung auch nicht im Liftschacht zu erbringen gehabt. Ein zeitliches und/oder räumliches Zusammentreffen mit der Werkleistung der ersten Nebenintervenientin war bei Abschluss des Werkvertrags für den Bauherrn nicht zu erwarten. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sich die Fürsorgepflicht des Werkbestellers auf die „gesamte Baustelle“ beziehe, kann unter diesen Umständen nicht beigepflichtet werden. Entgegen ihrer Auffassung bestand gegenüber den Klägern keine das Montagegerüst im Liftschacht betreffende Fürsorgepflicht des Beklagten, die als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag mit der Arbeitgeberin der Kläger abgeleitet werden könnte. Der Beklagte hat daher auch nicht gem § 1313a ABGB für die statische Fehlplanung der ersten Nebenintervenientin einzustehen.
Der Werkbesteller hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zwar dafür zu sorgen, dass der Unternehmer und seine Leute nicht durch vom Besteller bereit gestellte Gerätschaften verletzt werden. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers endet aber dort, wo der Unternehmer oder seine Hilfskräfte die mit der Werkherstellung unmittelbar verbundenen Gefahren aufgrund ihrer Fachkenntnis erkennen können.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte das Montagegerüst nach den ihm zur Verfügung gestellten Plänen der ersten Nebenintervenientin gebaut. Verwirklicht hat sich die in der statischen Fehlplanung des Gerüsts gelegene Gefahr, die aufgrund ihrer vorauszusetzenden Fachkenntnis nur von der ersten Nebenintervenientin beherrscht werden konnte und allein ihrer Sphäre zuzurechnen ist. Dass der Beklagte bei der Herstellung des Gerüsts den Planungsfehler erkennen hätte können, haben ihm die Kläger nicht zum Vorwurf gemacht. Die Verwendung schadhaften Holzes war hingegen für den Schadenseintritt nicht kausal, weil die Arbeitsplattform auch dann gebrochen wäre, wenn das Holz den Sortierklassen der DIN 4074 1 entsprochen hätte.
Demnach könnten die Kläger ihre Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf eine aus dem Werkvertrag mit der ersten Nebenintervenientin abgeleitete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten stützen.
Das seit 1. 7. 1999 in Kraft befindliche BauKG, dessen Ziel die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen ist, begründet (weitere) Pflichten des Bauherrn, die über die gem § 1169 ABGB bestehende Fürsorgepflicht hinausreichen. Die früher ebenfalls auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB konkretisiert. Das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beklagte für den Schaden der Kläger weder deliktisch noch nach Vertragsgrundsätzen haftet.