Besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, unabhängig davon, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist; gehaftet wird daher etwa auch für die Ausübung hoheitlicher Hilfsfunktionen durch Private
§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB
GZ 1 Ob 79/14w, 17.06.2014
OGH: Nach jüngerer Rsp des erkennenden Senats fallen auch juristische Personen unter den Organbegriff des AHG, soweit diese für hoheitliches Handeln beliehen wurden. Im Fall der Beleihung privater (oder ausgegliederter) Rechtsträger mit der Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten haftet jener Rechtsträger, aus dessen Vollzugsbereich die Aufgabe nach den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen stammt und für die der Beliehene tätig wird. Da die Austro Control GmbH im Rahmen ihrer behördlichen Aufgaben als beliehener Rechtsträger tätig ist und das „Verkehrswesen bezüglich ... der Luftfahrt“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG), haftet im Rahmen der Amtshaftung der Bund. Zwar wurde in § 10 Abs 1 ACG-G nur die Amtshaftung des Bundes für Vollzugsfehler der Dienstnehmer der Austro Control GmbH ausdrücklich geregelt und damit begründet, dass diese Bestimmung lediglich als Anknüpfung für eine von § 3 AHG abweichende Regelung des Regressanspruchs in § 10 Abs 3 ACG-G dienen soll. Dem Gesetzgeber war aber bewusst, dass für die Organstellung nach § 1 AHG nur ausschlaggebend ist, dass eine Person zur Wahrnehmung von Agenden der Hoheitsverwaltung berufen worden ist, und nicht maßgeblich ist, auf welche Art und Weise diese Berufung erfolgt. Ein Dienstverhältnis zum beliehenen Unternehmen ist keine Voraussetzung für die Begründung einer Organstellung; besorgt eine physische Person hoheitliche Aufgaben ist sie Organ, unabhängig davon, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Gehaftet wird daher etwa auch für die Ausübung hoheitlicher Hilfsfunktionen durch Private.