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Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarstrafe der Entlassung wegen Aktivitäten im Krankenstand

Die Ausübung einer gemeldeten Nebenbeschäftigung während eines langdauernden Krankenstandes kann einen gerechtfertigten Entlassungsgrund darstellen

24. 09. 2014
Gesetze:

§ 43 BDG, § 91 BDG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarrecht, Krankenstand, Nebenbeschäftigung, Disziplinarstrafe, Entlassung


GZ 2012/09/0172, 15.02.2013


 


Die Bf befand sich seit 3.10.2008 in andauerndem Krankenstand. In dieser Zeit hielt sie „Workshop-Modelschulungen“ und Modeschauen ab. Diese Tätigkeit war als Nebenbeschäftigung gemeldet und erfolgte auf der Grundlage einer einschlägigen Gewerbeberechtigung der Bf. Die langdauernde Ausübung dieser Nebenbeschäftigung während des langdauernden Krankenstandes wurde als Entlassungsgrund gewertet.


 


VwGH: Dass eine derartige Vorgangsweise, sich nämlich krank zu melden und im Krankenstand ohne Therapienotwendigkeit Aktivitäten wie die vorliegenden zu entfalten, eine erhebliche Dienstpflichtverletzung darstellt, hat der VwGGH bereits hinsichtlich weit weniger schwer wiegender Sachverhalte dargelegt, weil diese negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb auslöse und geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern.


 


Gegenständlich hat die belBeh zu Recht die vorsätzliche Begehung, die lange Begehungsdauer über einen Zeitraum von mehreren Jahren (wodurch die Bf erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie gegenüber der sie treffenden Treueverpflichtung tendenziell - und nicht nur ausnahmsweise - eine ablehnende Einstellung einnehme, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit bei Weitem überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könnte), die komplexe und umfassende Art und Weise der Ausübung der Nebenbeschäftigung während des Krankenstandes nicht nur in Österreich, die erlangte Publikumswirksamkeit (Internet-Homepage, Medienauftritte) und die mangelnde Schuldeinsicht in die Strafbemessung einbezogen. Davon ausgehend erweist sich die Dienstpflichtverletzung einerseits als objektiv besonders schwer und geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beamtin grundlegend zu schädigen und zusätzlich auch innerhalb der Beamtenschaft eine äußerst negative Vorbildwirkung zu erzeugen, was bereits die Entlassung rechtfertigt. Andererseits ist der belBeh auch darin zu folgen, dass aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen die Disziplinarstrafe der Entlassung notwendig ist, um nicht nur die Bf in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch gegenüber anderen Beamten eine Warnfunktion hinsichtlich der Begehung vergleichbarer dienstlicher Verfehlungen zu erfüllen.

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