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Sicherheitsrecht

VwGH: Entziehung eines Waffenpasses

Auf die Frage, unter welchen Umständen eine Liegenschaft als "eingefriedet" iSd § 7 Abs 2 WaffG anzusehen ist, kommt es bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG nicht an

24. 09. 2014
Gesetze:

§ 8 WaffG, § 25 WaffG, § 7 WaffG


Schlagworte: Waffenrecht, Verlässlichkeit, Entziehung, eingefriedete Liegenschaften


GZ Ra 2014/03/0009, 26.06.2014


 


VwGH: Auf die Frage, unter welchen Umständen eine Liegenschaft als "eingefriedet" (iSd § 7 Abs 2 WaffG) anzusehen ist, kommt es bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG nicht an; diese Frage wäre lediglich bei der Beurteilung relevant, ob eine Waffe iSd § 7 WaffG geführt wird.

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