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Wirtschaftsrecht

VwGH: Gewerbliche Betriebsanlage – Arbeitnehmerschutz auch für betriebsfremde Personen

Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer sind auch für betriebsfremde Arbeitnehmer zu treffen

24. 09. 2014
Gesetze:

§ 81 GewO, § 92 ASchG, § 8 Abs 2 ASchG


Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Arbeitnehmerschutz, betriebsfremde Arbeitnehmer


GZ 2012/04/0017, 06.03.2013


 


Es ging darum, ob das Dach einer gewerblichen Betriebsanlage den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprach. Das war nämlich notwendig, weil nach der beantragten Errichtung einer Photovoltaikanlage diese regelmäßig gewartet bzw gereinigt und dazu das Dach betreten werden musste. Der Antragsteller brachte vor, dass die Photovoltaikanlage ausschließlich durch Fremdfirmen gewartet bzw gereinigt werde und daher keine Arbeitnehmer (des Betriebsinhabers) das Dach betreten würden.


 


VwGH: Die Gesetzesmaterialien führen aus, es habe sich bei der Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in Arbeitsstätten gezeigt, dass häufig keine oder keine ausreichende Information über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren erfolgt (zB bei betriebsfremden Reinigungskräften, Service- und Wartungspersonal, Bewachungspersonal). Es würden daher Regelungen über die Koordination und Information getroffen. § 8 Abs 2 Z 3 ASchG verpflichte zur gemeinsamen Festlegung der Schutzmaßnahmen, weil einerseits zu den notwendigen Schutzmaßnahmen auch konkrete Vorkehrungen in der Arbeitsstätte gehörten, die von den Arbeitgebern der betriebsfremden Arbeitnehmer nicht getroffen werden könnten, und andererseits die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber häufig bei Einsatz betriebsfremder Arbeitnehmer (zB Reinigungskräfte, Servicepersonal) die Arbeitsabläufe, die verwendeten Arbeitsmittel, die verwendeten Arbeitsstoffe usw nicht ausreichend kennen oder beurteilen können und daher auch nicht allein die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen können. Ein wirksamer Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer könne daher nur im Zusammenwirken der Beteiligten gewährleistet werden. Z 4 leg cit verpflichte die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber, für die Durchführung jener Maßnahmen zu sorgen, die in ihrer Arbeitsstätte zu treffen sind.


 


Wie den zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, zielt § 8 Abs 2 ASchG insbesondere auch darauf ab, betriebsfremden Arbeitskräften, die - wie im vorliegenden Fall - für Reinigungs- und Wartungsarbeiten herangezogen werden, an ihrer Arbeitsstätte entsprechenden Schutz zukommen zu lassen. Dem Amtsbeschwerdeführer ist deshalb zuzustimmen, dass die mitbeteiligte Anlageninhaberin als für die Arbeitsstätte betriebsfremder Personen verantwortliche Arbeitgeberin nicht davon entbunden war, erforderliche Schutzmaßnahmen (in Bezug auf die am Dach vorzunehmenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten) festzulegen und für deren Durchführung (ausgenommen Beaufsichtigung) zu sorgen (§ 8 Abs 2 Z 3 und 4 ASchG).

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