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Fremdenrecht

VwGH: Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes bei langfristig aufenthaltsberechtigtem Drittstaatsangehörigen, idF der Richtlinie 2011/51/EU, (Daueraufenthalts-RL)

Angesichts des vom Fremden gesetzten Verhaltens (Rückfall in Bezug auf Drogendelinquenz einerseits und daran anschließend trotz Androhung der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme gewerbsmäßige Begehung von Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden andererseits) ist der für langfristig aufenthaltsberechtigte Fremde heranzuziehende - gegenüber dem nach § 63 FPG 2005 maßgeblichen erhöhte - Gefährdungsmaßstab nach Art 12 Abs 1 der Daueraufenthalts-RL bzw nach § 64 Abs 4 und 5 FPG 2005 (Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit) erfüllt

24. 09. 2014
Gesetze:

Daueraufenthalts-RL, FPG


Schlagworte: Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes


GZ 2013/21/0254, 26.06.2014


 


VwGH: Der Revisionswerber macht geltend, es fehle Rsp des VwGH zur Frage, ab wann einem Fremden die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, idF der Richtlinie 2011/51/EU, (Daueraufenthalts-RL) zukomme. Von der Beantwortung dieser Frage ist die Lösung des vorliegenden Falles jedoch nicht abhängig. Selbst unter der Annahme, der Revisionswerber habe - wie von ihm vertreten - schon mit der Mitteilung der Niederlassungsbehörde, über seinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" sei positiv entschieden worden, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt, ohne dass es auf die dann nicht mehr erfolgte Ausfolgung des beantragten Titels angekommen wäre, ist die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nämlich nicht zu beanstanden; angesichts des vom Revisionswerber gesetzten Verhaltens (Rückfall in Bezug auf Drogendelinquenz im Jahr 2010 einerseits und daran anschließend trotz Androhung der Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme gewerbsmäßige Begehung von Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden im Jahr 2012 andererseits) war auch der für langfristig aufenthaltsberechtigte Fremde heranzuziehende - gegenüber dem nach § 63 FPG maßgeblichen erhöhte - Gefährdungsmaßstab nach Art 12 Abs 1 der Daueraufenthalts-RL bzw nach § 64 Abs 4 und 5 FPG (Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit) erfüllt, was letztlich erkennbar auch die belBeh - wenngleich sie die zuletzt genannten Bestimmungen nicht für maßgeblich erachtete - zugrunde legte.

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