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Verfahrensrecht

VwGH: Eine Kontaktstelle ist eine Abgabestelle gem ZustG, außer im Asylrecht

Die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch und die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sind völlig verschiedene Arten der Zustellung mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen

24. 09. 2014
Gesetze:

§ 8 ZustG, § 23 ZustG, § 25 ZustG, § 19a MeldeG, § 23 AsylG
Schlagworte: Zustellung, Abgabestelle, Änderung der Abgabestelle, Kontaktstelle, Zustellung durch Hinterlegung, Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, Asyl, Fremdenrecht, Schubhaft


GZ 2011/21/0244, 19.03.2013


 


Einem obdachlosen Asylwerber wurde eine abschlägige Erledigung seines Asylantrags durch Hinterlegung im Akt ohne vorangegangenen Zustellversuch zugestellt. Im Zuge einer Schubhaft wurden entsprechende Rechtsmittel ausgeschöpft. Die Schubhaft wurde für rechtswidrig erkannt, weil über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde. Die Zustellung hätte durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müssen; die Zustellung durch Hinterlegung war keine wirksame Zustellung.


 


VwGH: Die gem § 8 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 ZustG vorzunehmende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht gem § 25 Abs. 1 erster Satz ZustG jener "durch Anschlag an der Amtstafel" vor. Die von § 23 ZustG geforderte Hinterlegung beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde kann demnach auch nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung gem § 25 ZustG ersetzt werden. Es handelt sich nämlich um völlig verschiedene Arten der Zustellung. Demzufolge ist aber auch eine (trotz Fehlens der Voraussetzungen) gem § 8 Abs. 2 ZustG angeordnete Zustellung nach § 23 ZustG nicht geeignet, die nach § 25 ZustG vorzunehmende Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen.


 


Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes ist unstrittig gem § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung beim Bundesasylamt (im Akt) vorgenommen worden. Deren Rechtswirksamkeit hätte vorausgesetzt, dass der Bf seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat. Das wäre nur der Fall, wenn der Bf die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt.


 


Nach der eingangs wiedergegebenen Aktenlage verfügte der Bf, nachdem er die Betreuungseinrichtung verlassen hatte, vom 27. Mai 2009 bis 23. April 2010 über eine Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG, die nach Abs 2 dieser Bestimmung unter näher genannten Voraussetzungen als Abgabestelle iSd ZustG gilt. Mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 wurde dem § 23 Abs 1 AsylG 2005 ein Satz angefügt, wonach eine solche Kontaktstelle in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle iSd ZustG ist. Demnach verfügte der Bf seit diesem Zeitpunkt über keine Abgabestelle mehr, an der ihm im asylrechtlichen Verfahren hätte zugestellt werden können. In diesem Sinn heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung des AsylG 2005, dass die Zustellung gegenüber Fremden, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (§ 24 ZustG) und Zustellung am Ort des Antreffens (§ 24a ZustG) möglich sein werde. Daran hat sich nichts geändert, als der Bf nicht mehr gem § 19a MeldeG gemeldet war; er hatte für Zustellungen im asylrechtlichen Verfahren weiterhin keine Abgabestelle. Es ist daher ohne Bedeutung, dass sowohl die belBeh als auch der Bf (im Widerspruch zur Aktenlage) davon ausgingen, der Bf habe auch noch bei der Hinterlegung des Bescheides beim Bundesasylamt am 16. August 2010 über eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG verfügt.

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