Rechtsmittellegitimation einer Gemeinde als Abgabenbehörde mangels des für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Nachweises, ob der Wegfall einer Widmung einer Straße als Privatstraße erfolgte, verneint
§ 45 AußStrG, § 122 GBG, § 123 GBG, GrStG
GZ 5 Ob 21/14w, 20.05.2014
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch einer Behörde Rechtsmittellegitimation in Grundbuchsachen zukommen kann. So wurde die Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde bejaht, soweit diese mit ihrem Rechtsmittel die Einhaltung einschlägiger bundes- und/oder landesgesetzlicher Flurverfassungsbestimmungen gewährleisten will. Auch ist anerkannt, dass die Gemeinde im Grundbuchverfahren als Baubehörde erster Instanz rekurslegitimiert ist. Öffentliche Interessen können daher die Rechtsmittellegitimation im Grundbuchverfahren verschaffen.
Die einschreitende Gemeinde beruft sich auf diese Rsp und leitet ihre Rechtsmittellegitimation aus ihrer Eigenschaft als Abgabenbehörde ab. Dazu macht sie geltend, dass die Aufgabe seines Eigentumsrechts durch den Antragsteller dem Wegfall der Widmung der Privatstraße zum allgemeinen Verkehr gleichzuhalten sei, woraus sich das Wiederaufleben der Grundsteuerpflicht hinsichtlich dieses Grundstücks ergebe. Die Durchsetzung der Abgabenpflicht könne ihr nicht durch Aberkennung der Rekurslegitimation entzogen werden.
Nach § 1 Abs 1 Salzburger LStG 1972 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes ua auf dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen anzuwenden (lit d). Eine Privatstraße dient nach § 40 Abs 1 LStG 1972 dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde, b) die Privatstraße in zumindest 20-jähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.
Die Grundsteuer zählt nach § 14 Abs 1 iVm Abs 2 FAG 2008 zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben. Nach § 2 Z 9 lit a GrStG ist für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen, keine Grundsteuer zu entrichten. Der Befreiungstatbestand des § 2 Abs 9 GrStG gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, weswegen auch die in Privatbesitz befindlichen Straßen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen, von der Entrichtung der Grundsteuer befreit sind.
Im Grundbuch ist das fragliche Grundstück Nr 583/12 als „Sonst (Straße)“ ausgewiesen. Diese Bezeichnung ist allerdings nur die Angabe der Benützungsart (entsprechend § 10 Abs 1 VermG samt Anhang zum VermG), aus der aber nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Grundstück eine Privatstraße ist, die dem öffentlichen Verkehr dient. Das ist gem § 40 Abs 1 LStG 1972 nur der Fall, wenn der öffentliche Verkehr nicht durch äußere Kennzeichen ausgeschlossen ist. Ob das zutrifft, wurde von der Rechtsmittelwerberin im Grundbuchverfahren nicht nachgewiesen.
Damit fehlt es schon an dem für das Grundbuchverfahren erforderlichen urkundlichen Nachweis, ob die betreffende Eigenschaft des Grundstücks 583/12 als eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße tatsächlich gegeben ist. Folglich ist auch der von der Revisionswerberin zur Begründung ihrer Rekurslegitimation behauptete Wegfall der Widmung als Privatstraße und damit zusammenhängend die von ihr relevierte Änderung der Erhaltungspflicht für das Grundbuchverfahren nicht ausgewiesen. Ob damit allenfalls öffentliche Interessen angesprochen werden, deren Durchsetzung der einschreitenden Gemeinde obliegen, kann daher dahingestellt bleiben.