Der Partei steht im Allgemeinen nur ein Rechtsmittel zu; in besonderen Konstellationen können einer Partei jedoch zwei Rechtsmittel zustehen
§ 505 ZPO
GZ 2 Ob 192/12t, 25.04.2013
OGH: Die Einbringung von zwei Rechtsmitteln des Klägers ist aus folgenden Überlegungen zulässig: Nach stRsp steht grundsätzlich jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften, Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge und Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung bezweckt va die Vermeidung von Unklarheiten über Umfang, Ziel und Begründung der Anfechtung.
Eine Ausnahme macht die Judikatur - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Postaufgabe am selben Tag - insoweit, als eine Berufung trotz früheren selbständigen Rekurses gegen die Kostenentscheidung zulässig ist, und dann, wenn zwei nach den prozessualen Voraussetzungen verschiedene, in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden, etwa die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und die Klagsstattgebung.
Davon ist auch bei der im vorliegenden Fall aus einem aufhebenden Beschluss und einem abweislichen Endurteil zusammengesetzten Entscheidung des Berufungsgerichts auszugehen, wenn diese Entscheidungen auch regelmäßig in einer Entscheidung zusammengefasst werden. Dies erhellt schon daraus, dass beide Entscheidungsteile jeweils selbständig und unabhängig voneinander bekämpfbar und daher mit gesonderten Aussprüchen über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH zu versehen sind.