Der Umstand, dass weitere Gerichtsverfahren in der selben Rechtsfrage anhängig sind, bewirkt für sich allein noch nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO
§ 502 ZPO
GZ 9 ObA 49/14t, 25.06.2014
OGH: Der Umstand alleine, dass drei weitere Gerichtsverfahren mit derselben Rechtsfrage anhängig sind, bewirkt für sich allein noch nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO.