Entscheidend ist, ob die übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, um die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können
§ 3 AVRAG
GZ 9 ObA 49/14t, 25.06.2014
OGH: Die Frage, ob ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG vorliegt, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Dabei ist iSe beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen Umstände vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist.
Auch mit der hier zu beurteilenden Frage der Abgrenzung von Betriebsübergängen bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat sich der OGH in seiner Entscheidung zu 8 ObA 64/07f unter Berücksichtigung der über ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH ergangenen Entscheidung des EuGH (13. 9. 2007, Rs Jouini, C-458/05) befasst. Demnach ist entscheidend, ob die übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, um die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können.
Eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im September und Oktober 2012 wechselten zwei Arbeitspartien, bestehend aus jeweils fünf Leiharbeitnehmern des Ende Oktober 2012 insolvent gewordenen Leiharbeitsunternehmen G***** GmbH sowie die beiden Kunden, für die diese Leiharbeitnehmer tätig waren, zur Beklagten. Die Leiharbeitnehmer setzten ihre Arbeit auf den Baustellen der Kunden unverändert fort. Der Wechsel der Kunden und Mitarbeiter zur Beklagten erfolgte über Initiative der beiden Geschäftsführer der G***** GmbH. Bereits Ende August 2012 war auch K***** G*****, einer der beiden Geschäftsführer der G***** GmbH, zur Beklagten gewechselt, wo er seitdem für die Kundenakquisition zuständig ist. Sein Bruder S***** G*****, der zweite Geschäftsführer der G***** GmbH, begann seine Tätigkeit als Disponent bei der Beklagten zwar erst Anfang Dezember 2012, war aber zuvor bereits in die einvernehmliche Beendigung der Dienstverhältnisse und den Wechsel der Mitarbeiter von der G***** GmbH zur Beklagten eingebunden. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wechselte auch (weiteres) Verwaltungspersonal von der G***** GmbH zur Beklagten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, insgesamt betrachtet sei noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die G***** GmbH eine einsatzbereite Gesamtheit in Form von Kunden, Leiharbeitnehmern und - jedenfalls in der Person des K***** G***** - auch einer geeigneten Verwaltungsstruktur zur Organisation eines zumindest kleinen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen iSd § 3 Abs 1 AVRAG auf die Beklagte übergegangen, ist jedenfalls vertretbar. Bei der gebotenen Gesamtbewertung iSe beweglichen Systems kommt es auf die im Einzelfall jeweils konkreten Kenntnisse des übergegangenen Verwaltungspersonals nicht an. Die Ansicht der Beklagten, der Wechsel bloß einer Verwaltungsperson stehe mangels Bewältigung sämtlicher anfallender Verwaltungstätigkeiten einem Betriebs-(teil-)übergang entgegen, geht am Zweck des § 3 AVRAG, der in Umsetzung der BetriebsübergangsRL 77/187/EWG (nunmehr RL 2001/23/EG) geschaffen wurde, vorbei. Er besteht darin, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.