Das „allgemeine Gefahrenpotential“ der Verladung liegt nach CMR grundsätzlich beim Absender; eine gegenteilige Verantwortlichkeit bedarf der Vereinbarung oder (zumindest) der tatsächlichen Ausführung
Art 1 ff CMR, Art 17 CMR
GZ 7 Ob 230/12t, 27.03.2013
OGH: Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schaden am Frachtgut entfällt, wenn er die Verladung weder übernommen noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist, dh Folge unsachgemäßer Verladung oder Verstauung ist. Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts ist auf das Verladen durch den Absender, für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet, auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Guts als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt. Es kommt zur Haftungsbefreiung des Frachtführers, wenn der Verladevorgang unter der Verantwortlichkeit des Absenders vorgenommen wurde und hierbei zustande gekommene Mängel für den Eintritt des Schadens ursächlich waren.
Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls der Schaden aus der im Art 17 Abs 4 lit c CMR bezeichneten besonderen Gefahr entstehen konnte, nach Art 18 Abs 2 CMR vermutet wird, dass er tatsächlich daraus entstanden ist. Sache des Verladers ist es zu beweisen, dass zu dem Schaden auch solche Umstände beigetragen haben, für die der Frachtführer nach Art 17 Abs 1 oder Abs 3 CMR einzustehen hat. Im letzteren Fall kommt es wieder zu einer Haftungsteilung gem Art 17 Abs 5 CMR. Wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, spielt die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle, weil diese Mithilfe nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellte.
Nach diesen Grundsätzen war die Verladung auch hier Sache des Absenders. Eine - gegenteilige - Verantwortlichkeit des Frachtführers hätte entweder eine Vereinbarung oder (zumindest) die tatsächliche Ausführung der Verladung unter Ausübung seiner Oberaufsicht erfordert.