Eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe von Amts wegen ist geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt hat und der Antragsteller daher keinen Grund hat anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen wird
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB
GZ 6 Ob 28/14g, 26.06.2014
OGH: Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z ist eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe ebenso von Amts wegen geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt hat und der unterhaltspflichtige Antragsteller daher keinen Grund hat anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen werde.
Dieser Fall liegt auch hier vor, weshalb die bei früheren Unterhaltsfestsetzungen durch das Gericht berücksichtigte, unterhaltsmindernde „Transferleistung“ (Familienbeihilfe) auch jetzt von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Vom kürzlich anders entschiedenen Fall 3 Ob 13/14d unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass es dort - im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Sachverhalt - um die erstmalige Unterhaltsfestsetzung ging.