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Zivilrecht

OGH: Dereliktion einer Liegenschaft

Bei verbücherten Liegenschaften muss nach den das österreichische Sachenrecht beherrschenden Grundsätzen (§ 444 ABGB) die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden, was durch die Einverleibung der Herrenlosigkeit bewirkt wird

21. 09. 2014
Gesetze:

§ 4 GBG, § 3 GBG, § 362 ABGB, § 386 ABGB, § 387 ABGB, § 444 ABGB, GrStG, § 45 AußStrG, § 122 GBG, § 123 GBG


Schlagworte: Grundbuch, Dereliktion, Einverleibung der Herrenlosigkeit, Rechtsmittellegitimation der Gemeinde


GZ 5 Ob 21/14w, 20.05.2014


 


OGH: Nach LuRsp besteht die Möglichkeit der Preisgabe unbeweglicher Sachen und deren Aneignung. Bei verbücherten Liegenschaften muss nach den das österreichische Sachenrecht beherrschenden Grundsätzen (§ 444 ABGB) die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden, was durch die Einverleibung der Herrenlosigkeit bewirkt wird.


 


Die Behauptung, die Dereliktionserklärung des Antragstellers diene der Entledigung von unliebsamen Verpflichtungen und damit zusammenhängend die Frage einer allfälligen Sittenwidrigkeit der Dereliktionserklärung kann im Grundbuchverfahren als einem reinen Urkundenverfahren nicht geklärt werden.


 


Schuldner der Grundsteuer ist nach § 9 Abs 1 Z 1 Satz 1 GrStG der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstückgleiches Recht ist, der Berechtigte. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gemeinschuldner (§ 9 Abs 2 GrStG). Ein öffentlich-rechtliches Verbot, das der Dereliktion von Liegenschaften entgegenstünde, kann daraus nicht abgeleitet werden. Zwar wurde die Dereliktion von Miteigentumsanteilen ua mit der Begründung für unzulässig erkannt, weil die auf die Liegenschaft entfallenden Lasten von den übrigen Miteigentümern - die sich gegen die Dereliktion nicht zur Wehr setzen können - getragen werden müssten, und dazu beispielhaft auf die Gesamtschuldnerhaftung der Miteigentümer für die Grundsteuer nach § 9 Abs 2 GrStG verwiesen (5 Ob 105/11v). Auf diese Entscheidung kann sich die einschreitende Gemeinde zur Begründung ihrer Legitimation aber nicht berufen. Dass der Eigentümer einer Liegenschaft mit der Aufgabe seines Rechts nicht mehr Steuerschuldner iSd § 9 Abs 1 Z 1 GrStG ist, und mit der Preisgabe bis zur Aneignung des Grundstücks durch einen Dritten kein Schuldner der Grundsteuer vorhanden sein mag, betrifft aus Sicht der sich auf ihre Eigenschaft als Abgabenbehörde berufenden Gemeinde rein wirtschaftliche Interessen, die aber keine Rechtsmittellegitimation verschaffen. Schon deshalb können die von der Revisionsrekurswerberin angestrengten Überlegungen zum Wegfall des Steuerbefreiungstatbestands nach § 2 Z 9 lit a GrStG infolge der Preisgabe des Eigentums durch den Antragsteller bzw dem dadurch nach ihrer Ansicht bewirkten Wiederaufleben der Grundsteuerpflicht eine Rechtsmittellegitimation nicht begründen. Diese Überlegungen sind in sich auch nicht schlüssig, bezweckt die einschreitende Gemeinde mit ihrem Revisionsrekursantrag doch die Abweisung des Antrags auf grundbücherliche Eintragung der Dereliktion, was nach ihrem Vorbringen gerade dazu führen würde, dass der Befreiungstatbestand des § 2 Abs 9 GrStG weiterhin zum Tragen käme. Die Durchsetzung einer Abgabenpflicht für das Grundstück 583/12, wie sie sie zur Begründung ihrer Rechtsmittellegitimation geltend macht, wäre damit gerade nicht erreicht.

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