Die in § 14 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 angeordnete sinngemäße Anwendung des Abs 2 Satz 2 bedeutet im vorliegenden Kontext, dass hier eine einvernehmliche - abweichende - Bestimmung des Übernahmspreises unzulässig ist
§ 14 WEG 2002
GZ 5 Ob 77/14f, 20.05.2014
OGH: In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt nach stRsp nur der pflegebefohlenen Person Parteistellung zu, weil durch eine dort ergehende Entscheidung die rechtlich geschützte Stellung dritter Personen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst wird. Der Ehegatte der Erblasserin (Vater) hat daher im zugrundeliegenden Verfahren weder materiell Parteistellung noch ist er rechtsmittellegitimiert. Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er vom Ehegatten der Erblasserin (Vater) erhoben wurde, wegen fehlender Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.
Nach der Sachlage ist im Grunde unstrittig, dass hier § 14 Abs 3 Satz 3 WEG 2002 gilt, wonach der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu bezahlen hat. Nach dem völlig unzweifelhaften Gesetzeswortlaut kommt es also, wie dies bereits das Rekursgericht zutreffend begründet hat, nicht auf den wegen eingeschränkter Veräußerbarkeit um 15 % reduzierten Wert des halben Mindestanteils der Erblasserin, sondern auf den Verkehrswert des gesamten Mindestanteils an, von dem ein Viertel an die Verlassenschaft zu bezahlen ist. Die in § 14 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 angeordnete sinngemäße Anwendung des Abs 2 Satz 2 bedeutet im vorliegenden Kontext, dass hier eine einvernehmliche - abweichende - Bestimmung des Übernahmspreises unzulässig ist. Soweit also dem Nachlassinventar der um einen Abzug korrigierte Wert des halben Mindestanteils zugrundegelegt wurde, widerspricht diese Vorgangsweise der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG 2002.
Die erblichen Kinder zeigen in Übereinstimmung mit der vom Rekursgericht angestellten Berechnung richtig auf, dass sich bei einer dem § 14 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 entsprechenden Abrechnung der den Kindern zustehende Erbteil mit rechnerisch jeweils 9.319,84 EUR ergibt und daher niedriger ist, als der ihnen im Erbteilungsübereinkommen zugesonnene Betrag von 10.000 EUR. Allerdings weicht das im Erbteilungsübereinkommen vorgesehene Zahlungsziel (jeweils binnen vierzehn Tagen ab Erreichen der Volljährigkeit) deutlich zum Nachteil der Kinder von dem im Gesetz vorgeschlagenen Aufschub ab und die zugestandene Verzinsung erreicht nicht einmal die Höhe der gesetzlichen Zinsen. Soweit die erblichen Kinder auf die laufenden Unterhaltspflichten ihres Vaters ihnen gegenüber und dessen angebliche Schwierigkeiten verweisen, die sofortige Auszahlung eines Gesamtbetrags von 30.000 EUR zu finanzieren, so sind diese Umstände ohnehin schon Voraussetzung für den gegenüber dem Erteilungsübereinkommen wesentlich geringeren gesetzlichen Aufschub und daher keine zwingenden Gründe für eine zusätzliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten.
Wenn die Vorinstanzen bei der beschriebenen Sachlage die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens verweigerten, liegt darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung.