Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen
§ 6 VersVG
GZ 7 Ob 104/14s, 09.07.2014
OGH: Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen. Dem Versicherungsnehmer steht also der Kausalitätsgegenbeweis offen.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung vom Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dem Kläger ist auch der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen. Er erwirkte gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten ein Versäumungsurteil, sodass sein Anspruch durch das Gericht nicht geprüft wurde und der Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, rechtsvernichtende Tatsachen und Einwendungen gegen diesen Anspruch prüfen zu lassen. Damit hat die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf den Leistungsumfang der Beklagten.
Da der Kläger nur den Anspruch des Versicherungsnehmers, den er gepfändet und überwiesen erhalten hat, geltend machen kann, kann ihm die Beklagte die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers entgegenhalten.