Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den VN endet erst mit einer Ablehnung des Entschädigungsanspruchs
§ 6 VersVG, Art 8 AHVB 1993
GZ 7 Ob 104/14s, 09.07.2014
Dem vorliegenden freiwilligen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993) zu Grunde. Deren Art 8.1.3.4. regelt als Anzeigeobliegenheit nach Versicherungsfall:
„Insbesondere sind [dem Versicherer] anzuzeigen alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.“
OGH: Der Versicherungsnehmer verwirkt den Versicherungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung, wenn er von der Schadenersatzklage des Geschädigten gegen ihn dem Versicherer grob fahrlässig nicht rechtzeitig Anzeige macht. Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn endet erst mit einer Ablehnung des Entschädigungsanspruchs, weil sich das der Vereinbarung zugrundeliegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lässt. Lehnt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz ab, so begeht der Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung, wenn er ohne Mitwirkung des Versicherers die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen lässt oder durch Vergleich oder Anerkenntnis an der Feststellung mitwirkt.
Der Versicherungsnehmer beging eine Obliegenheitsverletzung, weil er die Beklagte nicht von der Prozessführung des Klägers informierte. Er ließ ein Versäumungsurteil ergehen.