Auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluss einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer
§ 59 KFG
GZ 7 Ob 104/14s, 09.07.2014
OGH: Im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluss einer Haftpflichtversicherung ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer iSd KFG. Wird nämlich von dem Recht, keinen Versicherungsvertrag abzuschließen, Gebrauch gemacht, führt dies zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer. Wird hingegen vom erwähnten Recht nicht Gebrauch gemacht und dennoch ein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestünde der § 59 Abs 2 KFG nicht. Diese Rsp ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil zum Zeitpunkt der Schadensfälle keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Zahnärzte (und damit auch keine Ausnahme von einer solchen Verpflichtung) bestand.