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Zivilrecht

OGH: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – zur Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG

Auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluss einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

21. 09. 2014
Gesetze:

§ 59 KFG


Schlagworte: Versicherungsrecht, Kraftfahrrecht, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Ausnahme von Versicherungspflicht


GZ 7 Ob 104/14s, 09.07.2014


 


OGH: Im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluss einer Haftpflichtversicherung ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer iSd KFG. Wird nämlich von dem Recht, keinen Versicherungsvertrag abzuschließen, Gebrauch gemacht, führt dies zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer. Wird hingegen vom erwähnten Recht nicht Gebrauch gemacht und dennoch ein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestünde der § 59 Abs 2 KFG nicht. Diese Rsp ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil zum Zeitpunkt der Schadensfälle keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Zahnärzte (und damit auch keine Ausnahme von einer solchen Verpflichtung) bestand.

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