Für den Verbandsprozess schließt § 30 Abs 2 KSchG die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 2 Satz 1 JN und damit die Beteiligung fachkundiger Laienrichter im Senatsprozess erster Instanz und im Berufungsverfahren aus
§ 30 KSchG, § 7 JN, § 29 KSchG
GZ 8 Ob 49/14k, 26.06.2014
OGH: Für den Verbandsprozess schließt § 30 Abs 2 KSchG die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 2 Satz 1 JN und damit die Beteiligung fachkundiger Laienrichter im Senatsprozess erster Instanz und im Berufungsverfahren aus. Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die im § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn diese die ihnen vom Verbraucher abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen.