Der OGH geht von seiner bisherigen Rsp ab, womit der KFZ-Werkstättenbetreiber mit der Übernahme eines KFZ zur Reparatur Halter dieses KFZ wird
§ 5 EKHG, §§ 1295 ff ABGB
GZ 2 Ob 192/12t, 25.04.2013
OGH: Nach der älteren Jud des OGH wird mit Übergabe eines Kfz an den gewerblichen Reparaturunternehmer dieser Halter. Diese Judikaturlinie wurde von Koziol kritisiert: Gegen die Rsp, dass der Werkstättenunternehmer Halter des Fahrzeugs sei, spreche, dass der Betrieb nicht auf seine Rechnung erfolge. Steuern und Versicherungen würden weiterhin vom Werkbesteller getragen, auch der Benzinverbrauch erfolge auf dessen Rechnung. Auch Apathy ist der Auffassung, dass diese Jud in Widerspruch zur sonstigen Jud zur Haltereigenschaft stehe.
Da eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft gefordert ist und ein „geradezu schaukelhafter Wechsel“ vermieden werden soll, bleibt derjenige Halter, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur teilweise und nur kurz auf den Benutzer übergeht. Durch die kurzfristige Überlassung eines Kfz etwa für eine Fahrt oder einen Tag wird daher die Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht mehr begründet. Auch der Vermieter bleibt nach der Jud regelmäßig Halter des KFZ, insbesondere wenn er das KFZ, zB als Inhaber einer Autoverleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten überlässt. Bei einer Gebrauchsüberlassung für wenige Stunden oder wenige Tage hat der Benützer auch effektiv keine Möglichkeit der Gefahrenabwendung.
Angesichts der dargestellten Gesetzeslage, Jud und L ist der erkennende Senat der Ansicht, dass bei der Überlassung eines Fahrzeugs für kurze Zeit nicht zu differenzieren ist, ob das Fahrzeug einer Reparaturwerkstätte oder jemand anderem, zB einem Mieter oder Entlehner, überlassen wird. Die Frage der Haltereigenschaft ist vielmehr grundsätzlich nach gleichbleibend objektiven Kriterien unabhängig von der konkreten Person, an die das Kfz übergeben wird, zu beurteilen.
Ausgehend von den Hauptkriterien der Haltereigenschaft, also dem Gebrauch für eigene Rechnung und der Verfügungsgewalt, ist zu konstatieren, dass die Kosten des Betriebs im oben dargestellten Sinn während einer kurzfristigen Überlassung idR weitgehend vom Überlasser getragen werden und gerade bei der Übergabe an eine Reparaturwerkstätte auch deren Verfügungsgewalt auf die Zwecke der aus dem Werkvertrag geschuldeten Tätigkeiten beschränkt ist und bleiben soll, selbst wenn man in dieser speziellen Variante zumindest die Möglichkeit der Gefahrenabwendung (iSe ordnungsgemäßen Überprüfung und Instandhaltung) bei der Reparaturwerkstätte sehen wollte.
Nach Abwägung all dieser Umstände ist - unter Abgehen von der bisherigen Jud - der ursprüngliche Halter auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Reparatur in einer Werkstätte weiter regelmäßig als Halter zu qualifizieren.