Dies gilt va für vertragliche Zusicherung eines Reisebüromitarbeiters; isst das Reisebüro auch zur Entgegennahme von Zahlungen für den Reiseveranstalter befugt, so fungiert dieses als Zahlstelle; der Vertretungsbefugte nimmt die Zahlung wirksam für den Reiseveranstalter in Empfang; Leistungsempfänger ist somit der Veranstalter
§ 1313a ABGB, §§ 1002 ff ABGB
GZ 8 Ob 49/14k, 26.06.2014
OGH: Nach der Rsp handelt ein Reisevermittler bei der Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zweck der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei der Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht als Bote des Reisenden, sondern als Gehilfe des Reiseveranstalters. Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen durch den Reisevermittler trägt daher nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter. Allgemein ist das Verhalten eines Reisebüros dem Reiseveranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. Dies gilt va für vertragliche Zusicherungen eines Reisebüromitarbeiters. Ist das Reisebüro auch zur Entgegennahme von Zahlungen für den Reiseveranstalter befugt, so fungiert dieses als Zahlstelle. Der Vertretungsbefugte nimmt die Zahlung wirksam für den Reiseveranstalter in Empfang; Leistungsempfänger ist somit der Veranstalter.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Verbraucher mit der Restzahlung im November 2012 seine Verpflichtungen aus dem Reisevertrag gegenüber der Beklagten erfüllt hat. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Zahlungen des Verbrauchers an die Vermittlerin schuldbefreiend gewirkt haben, stellt demnach keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Die von der Beklagten geforderte neuerliche Restzahlung war vom Verbraucher nicht geschuldet, weshalb die Rückforderung berechtigt ist.
Der Umstand, dass - nach der Restzahlung des Verbrauchers an die Vermittlerin - über das Vermögen der Vermittlerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ändert an der Beurteilung nichts. In der gegebenen Konstellation ist das Insolvenzrisiko in Bezug auf die Weiterleitung der von der Vermittlerin im Namen des Reiseveranstalters empfangenen Zahlung an den Veranstalter Letzterem zuzuordnen, weil er sich zur Erbringung seiner Leistungen bzw zur Verfolgung seiner Interessen gegenüber dem Verbraucher der Vermittlerin bedient hat und diese daher seiner Interessensphäre zugehört.
Auch mit ihren Ausführungen zum behaupteten Mitverschulden des Verbrauchers zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Verbraucher hat sich an die von der Vermittlerin vorgegebene Vorgangsweise in Bezug auf die Restzahlung gehalten. Wie schon das Erstgericht festgehalten hat, wurde eine Aufklärung des Verbrauchers über den Inhalt des § 4 Abs 6 RSV in der anwendbaren Fassung von der Beklagten nicht einmal behauptet. Worin ein sorgloses Verhalten des Verbrauchers gelegen sein soll, vermag die Beklagte demnach nicht schlüssig zu begründen.