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Zivilrecht

OGH: Unfall mit Ballon – zur Haftung des Ballonfahrtunternehmens

Nur berechtigte Mitfahrer sind von den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Ballonfahrtunternehmens gegenüber dem veranstaltenden Verein umfasst

21. 09. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung, Ballonfahrt, berechtigte Mitfahrer, adäquater Kausalzusammenhang, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter


GZ 2 Ob 50/14p, 25.06.2014


 


Das beklagte Unternehmen führte aufgrund eines Vertrags mit einem Verein Ballonfesselstarts für Gewinner eines Gewinnspiels des Vereins durch. Der bei der klagenden Krankenversicherungsanstalt versicherte Minderjährige wurde anlässlich einer solchen Ballonfahrt dadurch schwer verletzt, dass sich eines der Seile des unkontrolliert und ungewollt aufsteigenden Ballons um seinen linken Unterschenkel wickelte und ihn etwa 15 m in die Höhe zog.


 


OGH: Wenn einem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht dritten Personen gegenüber, die der Vertragsleistung nahe stehen, obliegt, wird dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt. Eine Sorgfaltspflicht und Schutzpflicht zugunsten dritter am Vertrag nicht beteiligter Personen wird von LuRsp dann bejaht, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde. Als derart Begünstigte kommen jene in Betracht, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahe stehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt.


 


Das Berufungsgericht leitet die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Beklagten gegenüber dem Minderjährigen aus deren Vertrag mit dem die Fesselballonflüge veranstaltenden Verein ab. Es steht aber bloß fest, dass der Minderjährige „im Ballon“ mitgefahren ist und sich anschließend im Bereich des am Boden liegenden Seiles befand. Zu der strittigen Frage, ob der Minderjährige zu den berechtigten Ballonfahrern (Inhabern von Fahrkarten - sei es durch eigenen Spielgewinn, sei es durch Weitergabe, sofern eine solche zulässig war) gehörte, wurden keine Feststellungen getroffen. Die Beantwortung dieser Frage ist aber für die Beurteilung entscheidend, ob die Schutzpflicht der Beklagten aus dem Vertrag mit dem veranstaltenden Verein auch den Minderjährigen umfasst. Im Sinne der oben zitierten Rsp bedarf es dazu eines besonderen Naheverhältnisses zur Vertragsleistung der Beklagten bzw eines erkennbaren Interesses des Vereins am Schutz des geschädigten Dritten. Dieses ist nur gegenüber berechtigten Ballonfahrern, nicht aber gegenüber unberechtigten gegeben.


 


Auf die Frage der Repräsentantenhaftung ist nicht einzugehen, zumal sich die Klägerin nicht auf eine deliktische Schadenshaftung der Beklagten stützt.


 


Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist.


 


Im vorliegenden Fall liegt es nicht außerhalb der menschlichen Erwartung, dass sich eine Schlinge etwa durch Stolpern beim Darübersteigen selbst umdreht, sodass es zur schadensauslösenden Verwicklung um das Bein des Minderjährigen gekommen ist. Das Berufungsgericht hat daher den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der Leute der Beklagten und den Verletzungen des Minderjährigen zutreffend bejaht.


 


Ob eine Vertragshaftung der Beklagten besteht, kann erst nach Klärung der Frage, ob der Minderjährige zu den berechtigten Ballonfahrern gehörte, beantwortet werden. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang auch dazu entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

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