Begründet die dienstliche Tätigkeit einer Ärztin als Berufsoffizierin im militärmedizinischen Dienst eine Pflicht zur Entrichtung der Umlage zur Ärztekammer, so steht ihr für diese Kammerumlage kein Aufwandersatz zu
§ 20 GehG
GZ 2013/12/0075, 14.10.2013
VwGH: Gem § 20 Abs 1 GehG hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Nach stRsp ist der klaren Wortfassung dieser Bestimmung zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss, also die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht oder ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre. Ein Mehraufwand muss durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein.
Fallbezogen ist das Vorliegen eines Mehraufwandes im oben aufgezeigten Verständnis hier zu verneinen:
Das ÄrzteG begründet für die Kammermitglieder nämlich nicht nur die Pflicht zur Entrichtung der Ärztekammerumlage. Vielmehr stehen dem auch Gegenleistungen va im Rahmen der Standestätigkeit gegenüber, die weder ausschließlich dienstlich bedingt noch im Interesse des Dienstgebers gelegen sein müssen. Es fehlt daher an einem Mehraufwand iSd § 20 GehG, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wäre.
Auch in Beurteilung einer ähnlichen - die Arbeiterkammerumlage betreffenden - Konstellation hat der VwGH ausgesprochen, dass diese ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragen ist.