Das „Versorgungsgebiet“ einer Pizzeria darf nicht willkürlich durch eine Straße und eine Bahnlinie abgegrenzt werden
§ 38 Tir RaumOG
GZ 2010/06/0216, 07.08.2013
Laut Baubehörde diente eine Pizzeria nicht der täglichen Versorgung der Bevölkerung des „betreffenden Wohngebietes“. Das Wohngebiet wurde dabei durch eine Straße und eine Bahnlinie eingegrenzt. Hintergrund ist das Tiroler Raumordnungsgesetz.
VwGH: Bezüglich der "täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse" kommt es auf die "Bevölkerung des betreffenden Gebietes" an. Abgestellt wird dabei auf das Gebiet, das konkret im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen ist, im Gegensatz zu angrenzenden Gebieten mit einer anderen Widmung.
Zutreffend hat die belBeh erkannt, dass eine Pizzeria, ebenso wie ein sonstiger Gastgewerbebetrieb, als der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienend anzusehen ist. Der belBeh ist auch beizupflichten, dass Unzulässigkeit dann gegeben ist, wenn der entsprechende Betrieb im Hinblick auf das betreffende Wohngebiet überdimensioniert ist.
Ausgehend davon ist dem Bf aber beizupflichten, dass die belBeh nicht nachvollziehbar begründet hat, weshalb sie das "betreffende Wohngebiet" als ein Gebiet von ca 13.417 m2 mit 70 Einwohnern angenommen hat. Soweit im Berufungsbescheid als Gebietsgrenzen eine Straße und eine Eisenbahntrasse angenommen wurden, ist nicht erkennbar, dass damit auf die im oben genannten Sinn maßgeblichen Grenzen des Wohngebietes abgestellt wurde.