Nach bisher überwiegender Rsp des VwGH war Parteistellung alleine nicht ausreichend, um in einen abgeschlossenen Akt Einsicht nehmen zu dürfen; es musste darüber hinaus ein rechtliches Interesse dargelegt werden; diese Rsp wird nicht mehr aufrecht erhalten
§ 17 AVG
GZ 2012/10/0002, 22.10.2013
VwGH: Der VwGH sprach in seiner überwiegenden Jud aus, dass das Recht auf Einsicht in die Akten eines (abgeschlossenen) Verfahrens einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der Sache zukommt, die den Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens bildet. Die Akteneinsicht muss also im konkreten Fall den Zweck verfolgen, diese rechtskräftig abgeschlossene - und nicht eine andere - Sache zu betreiben. Daher steht die Akteneinsicht den Parteien etwa wegen allfälliger Stellung eines Wiederaufnahmeantrages oder Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu, nicht aber zB um zivilrechtliche Ansprüche oder sonstige außerhalb des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes gelegene Rechte geltend machen zu .
Diese Judikatur wird von Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger als "bedenklich restriktiv" bezeichnet.
In einer E führte der VwGH jedoch aus: "Stellt eine Partei des Verfahrens (wenn auch nach Abschluss des Verfahrens) den Antrag auf Akteneinsicht, so ist sie nicht gehalten, eine Begründung für ihren Antrag zu geben. Die Behörde hat, wenn die Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird.
Da somit die hier gegenständliche Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Partei eines (abgeschlossenen) Verfahrens Akteneinsicht zu gewähren ist, in der bisherigen Rsp nicht einheitlich beantwortet wird, hat der VwGH den Beschluss gefasst, dass der Grund für die Befassung eines verstärkten Senats gem § 13 Abs 1 Z 2 VwGG vorliegt.
Es ist der zuletzt genannten Auffassung der Vorzug zu geben, wonach einer Partei eines (wenn auch bereits abgeschlossenen) Verfahrens Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde. (Der VwGH leitet das aus verschiedenen Novellen des AVG ab.) Somit kommt das Recht auf Akteneinsicht gem § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt.