Der Bestandgegenstand ist in der gerichtlichen Aufkündigung grundsätzlich dann ausreichend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner - als redlicher Erklärungsempfänger - keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird; ist die Bezeichnung ungenügend oder unrichtig, so kann unter dieser Voraussetzung eine Präzisierung oder Korrektur erfolgen, die auch durch das Gericht vorgenommen werden kann
§ 562 ZPO
GZ 8 Ob 67/14g, 25.08.2014
OGH: § 562 ZPO regelt Form und Inhalt des Parteiantrags, auf dessen Grundlage die Aufkündigung erlassen wird. Sie soll einerseits das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung beenden und andererseits dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel für die Übernahme bzw Übergabe des Bestandgegenstands verschaffen. Der Exekutionstitel muss eine exakte, für das Vollstreckungsorgan objektiv erkennbare Bezeichnung enthalten, damit dieses in der Lage ist, dem Bewilligungsbeschluss die zu erzwingende Leistung zu entnehmen, ohne dass es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedarf. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang im Verfahren ab Einbringung der Aufkündigung bis zur Schaffung des Exekutionstitels Änderungen zulässig sind. Die neuere Judikatur lässt in dieser Hinsicht die nachträgliche Änderung der Rechtsgestaltungserklärung zu, und zwar auch nach Erhebung von Einwendungen. Dies setzt aber voraus, dass die Aufkündigung einem dem Kündigungsgegner ohnehin zweifelsfrei bekannten Bestandgegenstand erfasst. Er darf daher nicht im Unklaren sein, welches Bestandverhältnis nach dem Willen des Aufkündigenden beendet werden soll und über welches Bestandobjekt er auch in Zukunft noch verfügen kann. Er muss sich zeitgerecht über alle relevanten Elemente der Beendigung des Bestandverhältnisses im Klaren sein. Dementsprechend ist eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandgegenstands auch nach der Erhebung von Einwendungen der Präzisierung oder Richtigstellung durch die kündigende Partei oder durch das Gericht zugänglich, wenn der Gekündigte keine Zweifel über das aufgekündigte Bestandobjekt haben kann und die sonstigen prozessualen Schranken nicht überschritten werden.
Nach diesen Grundsätzen ist der Bestandgegenstand also dann ausreichend bezeichnet, wenn der - als redlicher Erklärungsempfänger - keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird. Ist die Bezeichnung ungenügend oder unrichtig, so kann unter dieser Voraussetzung eine Präzisierung oder Korrektur erfolgen, die auch (allein) durch das Gericht vorgenommen werden kann.