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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aktenwidrigkeit

In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt keine Aktenwidrigkeit

12. 09. 2014
Gesetze:

§ 503 ZPO


Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit


GZ 4 Ob 112/14w, 17.07.2014


 


OGH: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt keine Aktenwidrigkeit.

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