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Verfahrensrecht

OGH: Die Vertretungsmacht eines im Titelverfahren bestellten Verfahrenshelfers umfasst nicht automatisch die Vertretung des Verpflichteten im Exekutionsverfahren

Der dem Beklagten im Titelverfahren beigegebenen Verfahrenshelfer ist als solcher nicht befugt, den Verpflichteten im zur Hereinbringung einer titulierten Forderung eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten

12. 09. 2014
Gesetze:

§ 64 ZPO, § 31 ZPO


Schlagworte: Verfahrenshilfe, Exekutionsverfahren


GZ 3 Ob 45/14k, 21.05.2014


 


OGH: Die Vertretungsmacht eines im Titelverfahren bestellten Verfahrenshelfers umfasst nicht automatisch die Vertretung des Verpflichteten im Exekutionsverfahren. Abgesehen davon, dass sich selbst eine Prozessvollmacht nur auf die Vertretung der exekutionsführenden Partei erstreckt (§ 31 Abs 1 Z 3 ZPO), lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt für eine entsprechende Einschränkung finden. Wenn dort die in § 64 Abs 1 erster Satz ZPO erwähnte Erstreckung der Verfahrenshilfe auf ein anschließendes Exekutionsverfahren damit begründet wird, dass damit den Parteien und dem Gericht ein neues und „in aller Regel überflüssiges“ Verfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe erspart werden soll, so liegt dem offenbar die Annahme zugrunde, dass die Partei nur einen im Prozess bereits als berechtigt anerkannten Anspruch in der Zwangsvollstreckung (weiter-)verfolgen will; nur dort kann nämlich eine neuerliche Prüfung der Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit (auch die Frage der Einbringlichkeit war bereits Verfahrensgegenstand) unterbleiben, wogegen Maßnahmen des Verpflichteten in der Exekution (etwa Rekurse, Aufschiebungsanträge, exekutionsrechtliche Klagen etc) einer ganz eigenen Beurteilung unterliegen. Der dem Beklagten im Titelverfahren beigegebene Verfahrenshelfer war daher als solcher nicht befugt, den Verpflichteten im zur Hereinbringung der titulierten Forderung eingeleiteten Exekutionsverfahren zu vertreten.


 


Daraus folgt zunächst, dass die den Rekurs des Erstverpflichteten zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts richtig an den Erstverpflichteten und nicht an den für ihn einschreitenden Verfahrenshelfer zugestellt wurde, dem mangels neuerlicher Bewilligung der Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren jedenfalls keine Vertretungbefugnis zukommt. Diese Zustellung erfolgte am 5. August, der erst am 30. August zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher - abgesehen davon, dass sich der für den Erstverpflichteten einschreitende Rechtsanwalt neuerlich nur auf seine wie schon dargelegt für das Exekutionsverfahren unwirksame Bestellung als Verfahrenshelfer beruft - jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen. Die Frage eines allfälligen Verbesserungsverfahrens (Sanierung des Vollmachtsmangels) stellt sich daher von vornherein nicht.

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