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Verfahrensrecht

OGH: § 11 ZPO

Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist (auch) keine materielle Streitgenossenschaft gegeben

12. 09. 2014
Gesetze:

§ 11 ZPO


Schlagworte: Streitgenossenschaft, formelle / materielle, gleicher tatsächlicher Grund


GZ 5 Ob 217/13t, 30.06.2014


 


OGH: Ein „gleicher tatsächlicher Grund“ liegt überall dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist (auch) keine materielle Streitgenossenschaft gegeben.

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