Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist (auch) keine materielle Streitgenossenschaft gegeben
§ 11 ZPO
GZ 5 Ob 217/13t, 30.06.2014
OGH: Ein „gleicher tatsächlicher Grund“ liegt überall dort vor, wo für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist (auch) keine materielle Streitgenossenschaft gegeben.