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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Rechtzeitigkeit der Entlassungserklärung

Der festgestellte Umstand, dass die Klägerin bereits Anfang Jänner 2011 von einem Vorgesetzten verwarnt wurde, begründete keinen Untergang des Entlassungsrechts, weil feststeht, dass die tatsächlich und allein für Personalangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Beklagten davon keine Kenntnis hatte

12. 09. 2014
Gesetze:

§ 1162 ABGB, § 27 AngG, § 32 VBG


Schlagworte: Entlassungserklärung, rechtzeitig, Verwarnung durch Vorgesetzten, fehlende Entscheidungskompetenz


GZ 8 ObA 26/14b, 26.06.2014


 


OGH: Ob die Entlassung auch rechtzeitig ausgesprochen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Allgemein darf der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, nicht überspannt werden. Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können insoweit anerkannt werden, als sie in in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind. Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, muss dem Arbeitgeber zugebilligt werden, zunächst geeignete Erhebungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer nicht schon bei Vorliegen von ersten Verdachtsgründen Maßnahmen ergriffen hat, um nicht einen allenfalls Unschuldigen zu treffen, kann eine Verwirkung des Entlassungsrechts nicht abgeleitet werden.


 


Im vorliegenden Fall konnte die Ansicht der Beklagten, die Entlassung noch rechtzeitig ausgesprochen zu haben, wegen der mit Feiertagen, Urlauben und Krankenständen diverser Beteiligter begründbaren Verzögerungen der Erhebungen zumindest nicht als unvertretbar angesehen werden.


 


Der festgestellte Umstand, dass die Klägerin bereits Anfang Jänner 2011 von einem Vorgesetzten verwarnt wurde, begründete keinen Untergang des Entlassungsrechts, weil feststeht, dass die tatsächlich und allein für Personalangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der Beklagten davon keine Kenntnis hatte. Aufgrund seiner fehlenden Entscheidungskompetenz über die Verhängung arbeitsrechtlicher Sanktionen konnte der Vorgesetzte nicht wirksam auf ein Entlassungsrecht der Beklagten gegenüber der Klägerin verzichten, und zwar weder ausdrücklich, noch durch schlüssiges Handeln in Form einer Verwarnung.

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