§ 155 PatG liegt die Wertung zugrunde, dass ein wegen Verletzung eines Verfahrenspatents in Anspruch genommener Unternehmer sein Herstellungsverfahren nur dann offen legen muss, wenn wegen der Neuheit des Produkts eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch er sich dieses Verfahrens bedient; trifft das nicht zu, überwiegt nach der Wertung des Gesetzes grundsätzlich das Interesse an der Nichtpreisgabe der Produktionsmethoden; Abweichungen von der Beweislast des Patentinhabers bedürften daher in solchen Fällen einer ganz besonderen Rechtfertigung
§ 155 PatG, § 1 UWG
GZ 4 Ob 101/14b, 17.07.2014
OGH: Die Beweislastumkehr nach § 155 PatG ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht anwendbar, weil sich das patentierte Verfahren nicht auf die Herstellung eines neuen Produkts bezog. Damit traf die Beweislast für die Patentverletzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beweislastumkehr nach § 155 PatG nur bei Verfahren zur Herstellung eines neuen Produkts eingreifen zu lassen, steht der von der Klägerin dennoch gewünschten Verschiebung der Beweislast schon im Ansatz entgegen. Denn dieser Regelung liegt die Wertung zugrunde, dass ein wegen Verletzung eines Verfahrenspatents in Anspruch genommener Unternehmer sein Herstellungsverfahren nur dann offen legen muss, wenn wegen der Neuheit des Produkts eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch er sich dieses Verfahrens bedient. Trifft das nicht zu, überwiegt nach der Wertung des Gesetzes grundsätzlich das Interesse an der Nichtpreisgabe der Produktionsmethoden. Abweichungen von der Beweislast des Patentinhabers bedürften daher in solchen Fällen einer ganz besonderen Rechtfertigung. Die von der Klägerin gewünschte Analogie zu § 1 Abs 5 UWG scheitert an der ausdrücklichen Regelung der Beweislast für die Verletzung von Verfahrenspatenten in § 155 PatG; eine Gesetzeslücke liegt daher nicht vor.
Auch sonst rechtfertigen grundsätzlich weder Beweisschwierigkeiten noch die „Nähe“ zum Beweis eine Verschiebung der objektiven Beweislast. Anderes gilt zwar allenfalls bei „tief in die Sphäre einer Partei reichenden Umständen“. Das trifft hier aber schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte nach Ansicht der Vorinstanzen glaubhaft darlegen konnte, dass ihr selbst die genauen Produktionsmethoden ebenfalls nicht bekannt waren. Vielmehr konnte sie ihren Lieferanten auch in einem lauterkeitsrechtlichen Parallelverfahren nicht zur Offenlegung veranlassen, was dort zum Prozessverlust führte. Es war ihr daher gerade nicht - worauf sich die Revision stützt - „ohne weiteres möglich“, das tatsächlich angewendete Verfahren im Einzelnen darzustellen. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt grundlegend von jenem, der dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH zu X ZR 114/00 zugrunde lag; auch von einer Häufung von Indizien für eine Patentverletzung (vgl BGH I ZR 326/91 = GRUR 1995, 693 - Indizienkette) kann keine Rede sein.
Die unterbliebene Nennung des konkreten Lieferanten hätte allenfalls nach § 272 ZPO bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können. Eine Beweisrüge hat die Klägerin in der Berufung aber nicht erhoben.