Die Prüfung von angeblich vorliegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Art 89 Abs 2 B-VG) kann bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erfolgen, weil das erst in jüngster Zeit von der Rsp des OGH bejahte subjektive Recht auf Normanfechtung vom Programm der §§ 284 ff StPO, das nur geltend gemachte Nichtigkeitsgründe erfasst, nicht angesprochen wird, sodass § 285d StPO darauf keine Rücksicht nimmt
Art 89 B-VG, §§ 284 ff StPO
GZ 17 Os 19/13t, 06.03.2014
OGH: Die Prüfung von angeblich vorliegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Art 89 Abs 2 B-VG) kann bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erfolgen, weil das erst in jüngster Zeit von der Rsp des OGH bejahte subjektive Recht auf Normanfechtung vom Programm der §§ 284 ff StPO, das nur geltend gemachte Nichtigkeitsgründe erfasst, nicht angesprochen wird, sodass § 285d StPO darauf keine Rücksicht nimmt. Einem Zwischenverfahren iSd § 285f StPO vergleichbar, ist - auch schon vor Inkrafttreten von Art 89 B-VG idF BGBl I 2012/51 (sog Gesetzesbeschwerde) - die Zulässigkeit von Erledigung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung angezeigt.