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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Unterhaltsberechtigten (iZm Geburt eines Kindes nach Berufsausbildung; Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld)

Soweit sich der Antragsgegner auf eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin seit Ablauf des Wochengeldbezugs bezieht, ist die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Antragstellerin noch nicht selbsterhaltungsfähig war, vertretbar, ist doch zu berücksichtigen, dass sie auch ohne die Geburt ihres Kindes für die - häufig mehrmonatige - Dauer einer Arbeitsplatzsuche Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte; hinsichtlich befürchteter Mehrfachschwangerschaften bedürfte es einer gesonderten Prüfung, inwieweit die Antragstellerin damit zum Ausdruck brächte, ihre Lebensgestaltung nach Abschluss der Ausbildung (vorerst) gerade nicht auf ihre Selbsterhaltung ausrichten zu wollen

12. 09. 2014
Gesetze:

§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF, MSchG, KBGG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Selbsterhaltungsfähigkeit, Geburt, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, befürchtete Mehrfachschwangerschaften


GZ 9 Ob 24/14s, 27.05.2014


 


OGH: Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Unterhaltsberechtigten ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.


 


Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Sie tritt unabhängig vom Alter des Kindes dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Da Selbsterhaltungsfähigkeit die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung bedeutet, tritt sie grundsätzlich mit Abschluss einer Berufsausbildung ein. Mit abgeschlossener Berufsausbildung wird der Unterhaltsberechtigte dem Anspannungsgrundsatz unterworfen, sodass er auch dann als selbsterhaltungsfähig gilt, wenn er verschuldeterweise kein ausreichendes Einkommen erzielt. Dem Verschuldenskriterium entsprechend ist dem Kind nach Ausbildungsabschluss auch ein angemessener Zeitraum für die Suche nach einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz zu gewähren, währenddessen es unterhaltsberechtigt bleibt. Die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes wird daher im Allgemeinen für die Zeit nach Abschluss einer Berufsausbildung und Zuerkennung eines angemessenen Zeitraums für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche bejaht. Für die Stellensuche wurde bereits ein Zeitraum von etwa sechs Monaten ab Abschluss der Berufsausbildung als angemessen erachtet.


 


In der vorliegenden Konstellation kann der Anspannungsgrundsatz für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots nach der Geburt eines Kindes (§ 5 MSchG) keine Anwendung finden, weil eine Erwerbstätigkeit der Antragstellerin in diese Phase ausgeschlossen war.


 


Soweit sich der Antragsgegner auf eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin seit Ablauf des Wochengeldbezugs bezieht, ist aber für den hier entscheidungsrelevanten Zeitraum (Beschluss des Erstgerichts: 31. Oktober 2013) die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Antragstellerin noch nicht selbsterhaltungsfähig war, vertretbar, ist doch zu berücksichtigen, dass sie auch ohne die Geburt ihres Kindes für die - häufig mehrmonatige - Dauer einer Arbeitsplatzsuche Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Ob und inwieweit für eine weitere Dauer der Unterhaltsberechtigung auf die Möglichkeit der Fremdbetreuung des Kindes und/oder auf die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezugs Bedacht zu nehmen ist, ist hier nicht weiter zu prüfen. Anzumerken ist aber, dass die Eigenbetreuung eines Kindes nach der gesetzlichen Wertung des KBGG - wenngleich das Kinderbetreuungsgeld den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht verringert (§ 42 KBGG) - jedenfalls für die Dauer von zwölf Monaten gefördert wird (s § 5c Abs 3, § 24b KBGG).


 


Auch eine Aussage über vom Antragsgegner befürchtete Mehrfachschwangerschaften der Antragstellerin, die ihren Unterhaltsanspruch beliebig verlängern würden, ist hier nicht zu treffen. Es bedürfte vielmehr einer gesonderten Prüfung, inwieweit die Antragstellerin damit zum Ausdruck brächte, ihre Lebensgestaltung nach Abschluss der Ausbildung (vorerst) gerade nicht auf ihre Selbsterhaltung ausrichten zu wollen.

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