Nicht jedes vorschnelle Einlösungsangebot bindet den Verpflichteten; ob ein vorschnelles Einlösungsangebot eine „bewusst unrichtige Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalls“ ist, der in analoger Anwendung des § 916 Abs 2 ABGB die dort vorgesehenen Rechtsfolgen auslöst, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab
§§ 1072 ff ABGB, § 916 ABGB
GZ 4 Ob 112/14w, 17.07.2014
OGH: Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, weshalb bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag der Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt vorliegt. Die Pflicht des Verpflichteten zum Einlösungsangebot und die Einlösungsbefugnis des Berechtigten wird demnach erst mit Bedingungseintritt begründet. Ein vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes Einlösungsangebot setzt den Lauf der Einlösungsfrist nach § 1075 ABGB nicht in Gang.
Bei Ausfall der Bedingung tritt die frühere Lage wieder ein, sodass der Vorkaufsfall als nicht eingetreten gilt und der Berechtigte sein Vorkaufsrecht behält. Das Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung führt zum Nichteintritt des Vorkaufsfalls.
Der Vorkaufsberechtigte muss den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrags gegen sich gelten lassen; die Verkäufer sind nur bei bewusst unrichtiger Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalls analog § 916 Abs 2 ABGB nach Wahl des Berechtigten an ihre Erklärung gebunden. Dies betrifft etwa die Mitteilung eines höheren Kaufpreises zwecks Täuschung eines Vorkaufsberechtigten.
Unstrittig ist, dass der Klägerin mit Schreiben vom 19. 12. 2011 unter Vorlage eines beglaubigt unterfertigten Kaufvertrags die Ausübung des Vorkaufsrechts angeboten wurde und dass dieser Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Abgabe von Freilassungs- oder Löschungserklärungen von Dienstbarkeitsberechtigten zur Herbeiführung der Lastenfreistellung stand.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, zwar sei der vorkaufsberechtigten Klägerin unrichtigerweise die Einlösung vorschnell (nämlich noch vor Eintritt der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingung) angeboten worden, doch liege kein Fall einer bewusst unrichtigen Mitteilung vom Vorkaufsfall vor, der den Vorkaufsverpflichteten wegen des von ihm geschaffenen Rechtsscheins an seine falsche Erklärung binde und den Vorkaufsberechtigten in seinem Vertrauen auf die Erklärung schütze. Habe aber der Verpflichtete den Berechtigten nicht bewusst über die Existenz eines in Wahrheit nicht vorhandenen Rechtsgeschäfts getäuscht, sondern habe sich nur das Rechtsgeschäft, das vermeintlich den Vorkaufsfall bildet, als nicht zustande gekommen herausgestellt, sei das Klagebegehren auf Unterfertigung eines Kaufvertrags über die Einlösung des Vorkaufsrechts nicht berechtigt. Damit ist das Berufungsgericht von der Rsp nicht abgewichen.
Entgegen der Argumentation in der Zulassungsbeschwerde bindet nicht jedes vorschnelle Einlösungsangebot den Verpflichteten (vgl etwa auch 7 Ob 198/10h, wo ein verfrühtes Einlösungsangebot deshalb vorlag, weil es an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als Suspensivbedingung mangelte). Ob ein vorschnelles Einlösungsangebot eine „bewusst unrichtige Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalls“ ist, der in analoger Anwendung des § 916 Abs 2 ABGB die dort vorgesehenen Rechtsfolgen auslöst, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.