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Zivilrecht

OGH: Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB

Die Vertragsstrafe soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen, andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen

12. 09. 2014
Gesetze:

§ 1336 ABGB


Schlagworte: Konventionalstrafe


GZ 10 Ob 54/13h, 17.06.2014


 


OGH: Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt und die oft schwierigen Schadensfeststellungen vermeiden soll; sie soll also einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen, andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen.

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