Die Vertragsstrafe soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen, andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen
§ 1336 ABGB
GZ 10 Ob 54/13h, 17.06.2014
OGH: Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt und die oft schwierigen Schadensfeststellungen vermeiden soll; sie soll also einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen, andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen.