Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen
§§ 1295 ff ABGB
GZ 4 Ob 185/13d, 24.06.2014
OGH: Die klagende Partei stützte ihr Begehren auf einen Aufklärungsmangel und einen Behandlungsfehler.
Die Vorinstanzen stellten fest, der Patient - der selbst Arzt war - sei von seinen behandelnden Ärzten über die mit der Herzklappenoperation verbundenen Risken und mögliche Komplikationen ebenso wie über den Unterschied zwischen biologischen und mechanischen Herzklappen aufgeklärt worden. Er habe in dem der Operation vorangehenden Gespräch mit der zuständigen Ärztin unter Hinweis auf die bereits erfolgte Aufklärung erklärt, keine weiteren Fragen zu haben und damit eindeutig auf eine neuerliche Aufklärung verzichtet. Ein Aufklärungsmangel scheidet daher als Begründung des Klageanspruchs aus. Auch ein Behandlungsfehler liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor. Die Operation selbst und die Auswahl der Herzklappen wurde lege artis durchgeführt, die Wahl der Herzklappen hatte keine Auswirkungen auf den Verlauf bei und nach der Operation.
Das Berufungsgericht leitete aus den Feststellungen die fehlende Zustimmung des Patienten zur konkreten Operation ab und bejahte den Schadenersatzanspruch aus der Überlegung, der Eingriff sei mangels festgestellter Einwilligung des Patienten in die konkrete Operation rechtswidrig gewesen. Es stehe nämlich weder fest, dass der Patient seine Einwilligung zur Operation auf die Verwendung biologischer Herzklappen beschränkt, noch dass er in die Verwendung metallischer Herzklappen eingewilligt habe. Die Einwilligung des Patienten in die konkrete Operation hätte der Operateur beweisen müssen, sodass sich die Negativfeststellung zu seinen Lasten auswirkt. Der mangels Einwilligung rechtswidrige Eingriff sei auch schadenskausal.
Diesen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs kann nicht gefolgt werden. Der festgestellte Sachverhalt lässt in seinem Gesamtzusammenhang keinen Zweifel daran, dass der Patient nach ausreichender Aufklärung über beide Varianten des Eingriffs die Zustimmung zur Operation erteilte und damit den entsprechenden Behandlungsvertrag abschloss. Dass er sich - wie wörtlich auch festgestellt wurde - dahin äußerte, er würde „die Verwendung biologischer Herzklappen präferieren“, spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation.
Vielmehr ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aus den festgestellten Äußerungen des Patienten ohne Zweifel abzuleiten, dass er (auch) der konkreten Operation zugestimmt hatte. Für die vom Berufungsgericht vermisste Beweislastregel besteht daher kein Raum. Der Eingriff war nicht rechtswidrig.