Aus der in § 24f Abs 7 UVP-G 2000 normierten ministerialen Koordinierungspflicht und den Gesetzesmaterialien zu dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass der gem § 24 Abs 1 UVP-G 2000 zu erlassende Ministerialbescheid und der gem § 24 Abs 3 leg cit im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des Landeshauptmannes (bzw eines etwaigen Berufungsbescheides) nicht unabhängig voneinander zu betrachten sind
§ 24f UVP-G 2000, § 24f UVP-G 2000, §§ 58 ff AVG
GZ 2013/03/0062, 26.06.2014
VwGH: Aus der in § 24f Abs 7 UVP-G 2000 normierten ministerialen Koordinierungspflicht und den Gesetzesmaterialien zu dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass der gem § 24 Abs 1 UVP-G 2000 zu erlassende Ministerialbescheid und der gem § 24 Abs 3 leg cit im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des Landeshauptmannes (bzw eines etwaigen Berufungsbescheides) nicht unabhängig voneinander zu betrachten sind.