Für eine bloß im (finanziellen) Interesse einzelner Nachbarn gelegene Projektmodifikationen bietet § 24f Abs 3 UVP-G 2000 keine Grundlage
§ 24f UVP-G 2000
GZ 2013/03/0062, 26.06.2014
VwGH: Für die Vorschreibung einer von den Bf geforderten, vom Antrag der mitbeteiligten Partei abweichenden und über die Vorgaben der DVO 2008 hinausgehenden Deponieoberflächenabdeckung bzw Rekultivierung bietet weder das AWG 2002 noch die DVO 2008 selbst Raum. Zudem vermag die Beschwerde mit ihrer Forderung nach einer über die Vorgaben der DVO 2008 hinausgehenden Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung auch nicht aufzuzeigen, dass die belBeh gehalten gewesen wäre, der mitbeteiligten Partei im Rahmen einer auf § 24f Abs 3 UVP-G 2000 gestützten Projektmodifikation eine von ihrem Antrag abweichende Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung für die "Deponie Lgraben" vorzuschreiben. Der VwGH hat zur Frage der Vorschreibung einer auf § 24f Abs 3 UVP-G 2000 gestützten Projektmodifikation bereits festgehalten, dass das Ziel einer auf Basis des § 24f Abs 3 UVP-G 2000 vorgeschriebenen Projektmodifikation nur darin liegen kann, dass durch diese Projektmodifikation eine Optimierung des beantragten Vorhabens iSd für die Umwelt besten Gesamtlösung erfolgt. Hingegen bietet § 24f Abs 3 UVP-G 2000 keine Grundlage dafür, für den einzelnen Nachbarn eine Optimierung im Wege einer Projektmodifikation vorzunehmen, sofern diese Projektmodifikation nicht auch gleichzeitig iSd besten Gesamtlösung für die Umwelt erfolgt. Auch der Wortlaut des § 24f Abs 3 UVP-G 2000 lässt eine Auslegung nur dahingehend zu, dass eine Projektmodifikation lediglich dann zulässig ist, wenn dadurch das Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erhöht wird. Das Vorbringen der Bf lässt jedoch nicht erkennen, dass die Errichtung einer vom Antrag der mitbeteiligten Partei abweichenden Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung geeignet wäre, zu einem höheren Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Beschwerde führt diesbezüglich im Wesentlichen nämlich nur ins Treffen, dass aufgrund der von der mitbeteiligten Partei beantragten Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung der "Deponie Lgraben" in weiterer Folge ein geminderter Ertrag des von den Bf bewirtschafteten Waldes zu erwarten sei. Für eine bloß im (finanziellen) Interesse einzelner Nachbarn gelegene Projektmodifikationen bietet § 24f Abs 3 UVP-G 2000 jedoch keine Grundlage.